{"id":12373,"date":"2026-06-14T06:49:58","date_gmt":"2026-06-14T06:49:58","guid":{"rendered":"https:\/\/seitzlegal.ch\/?page_id=12373"},"modified":"2026-06-18T04:31:48","modified_gmt":"2026-06-18T04:31:48","slug":"news","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/seitzlegal.ch\/en\/news\/","title":{"rendered":"News"},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"12373\" class=\"elementor elementor-12373\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-f2ff528 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"f2ff528\" data-element_type=\"section\" data-e-type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-custom\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-f4872a0\" data-id=\"f4872a0\" data-element_type=\"column\" 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Publ.)<\/a><\/strong><\/h3><p>von\u00a0<strong>Dominik Keller<\/strong>\u00a0am 6. Juni 2026<\/p><p><em>Im zur Publikation vorgesehenen\u00a0<\/em><a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-04-2026-5A_684-2024&amp;lang=de&amp;type=show_document\"><em>Urteil 5A_684\/2024 vom 23. April 2026<\/em><\/a><em>\u00a0\u00e4ussert sich das Bundesgericht zur angemessenen Dauer des nachehelichen Unterhalts.<\/em><\/p><p><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/p><p>Die Ehegatten A. (geb. 1971) und B. (geb. 1973) heirateten am 12. April 1996. Sie haben die Zwillingst\u00f6chter C. und D. (geb. 2003) und die Tochter E. (geb. 2007). Seit Anfang 2014 leben die Ehegatten getrennt. Ihre Ehe dauerte demnach knapp 18 Jahre. Die Ehefrau war bereits bei Eheschluss gesundheitlich beeintr\u00e4chtigt. Ein Zeugnis des Hausarztes attestiert ihr eine Erkrankung an Morbus Crohn. Bereits 1996 musste das gesamte Kolon entfernt werden, was weitreichende Konsequenzen f\u00fcr das Stuhlverhalten hatte und eine planbare, konstante T\u00e4tigkeit verhinderte. 2001 hat sie ihre Erwerbsarbeit aufgegeben, sich ab diesem Zeitpunkt um den Haushalt gek\u00fcmmert und nach der Geburt der Kinder deren Betreuung und Erziehung \u00fcbernommen. Die IV stellte 2005 eine Arbeitsunf\u00e4higkeit von 85 % und die Pensionskasse im Jahr 2019 einen Invalidit\u00e4tsgrad von 58 % fest.\u00a0 Das Bundesgericht bezeichnet die Lebenspr\u00e4gung der Ehe auch nach neuerer Rechtsprechung als \u201coffensichtlich\u201d (E. 3.4 und E.\u00a07) und nutzt die Gelegenheit, um sich zur angemessenen Dauer des nachehelichen Unterhalts zu \u00e4ussern.<\/p><p>Das Kantonsgericht St. Gallen sprach der Ehefrau einen\u00a0<strong>nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt des Ehemannes ins Rentenalter<\/strong>\u00a0per Ende Mai 2036 zu. Auch nach ihrem Eintritt ins Rentenalter erhielt die Ehefrau demnach einen pers\u00f6nlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1\u2019400.\u2013. In der Dauer best\u00e4tigte das Kantonsgericht damit den im Urteil des Kreisgerichts St. Gallen festgesetzten Unterhaltsbeitrag, erh\u00f6hte diesen aber in der letzten Phase um rund Fr. 750.\u2013 pro Monat. Das Kantonsgericht begr\u00fcndete seinen Entscheid insbesondere mit dem knapp 18-j\u00e4hrigen ehelichen Zusammenleben, den drei Kindern und den bereits bei Eheschluss bekannten gesundheitlichen Problemen der Ehefrau, die ihr im Zusammenspiel mit dem fortgeschrittenen Alter \u00ad\u00ad\u2013 im Zeitpunkt des kantonsgerichtlichen Entscheids war die Ehefrau rund 51 Jahre alt \u2013 einen beruflichen Wiedereinstieg faktisch verunm\u00f6glichten. Der Ehemann gelangte gegen diesen Entscheid ans Bundesgericht, bestritt insbesondere die Lebenspr\u00e4gung der Ehe und machte eventualiter geltend, Unterhalt sei h\u00f6chstens bis November 2025 (Vollj\u00e4hrigkeit der j\u00fcngsten Tochter) geschuldet. Die Unterhaltspflicht d\u00fcrfe ohnehin nicht l\u00e4nger dauern als das eheliche Zusammenleben.<\/p><p>Das Bundesgericht verwirft diese Argumentation, st\u00fctzt das kantonsgerichtliche Urteil und h\u00e4lt fest, dass \u201cf\u00fcr die angemessene Dauer des nachehelichen Unterhalts auf die im Einzelfall relevanten Kriterien gem\u00e4ss Art. 125 Abs. 2 ZGB abzustellen ist und diese entsprechend den konkreten Begebenheiten im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung zu gewichten sind.\u201d In Pr\u00e4zisierung von BGE 150 III 305 E. 5.7.1 sei die Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht nicht prim\u00e4r anhand der Dauer des ehelichen Zusammenlebens zu bemessen, sondern sei diese nur einer der mitzuber\u00fccksichtigenden Faktoren. Mit anderen Worten k\u00f6nne im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die angemessene Unterhaltsdauer selbst bei einer langj\u00e4hrigen Ehe kurz sein, wenn diese kinderlos geblieben sei und der Hausgatte sich nach der Trennung relativ schnell wieder in den Arbeitsmarkt integrieren k\u00f6nne, w\u00e4hrend auch bei einer kurzen Ehe die Kinderbetreuung oder andere Gr\u00fcnde f\u00fcr Schwierigkeiten bei der (Wieder-) Herstellung einer eigenen \u00f6konomischen Basis verantwortlich sein und damit zu nachehelichem Unterhalt f\u00fchren k\u00f6nnten, der l\u00e4nger geschuldet sei, als das eheliche Zusammenleben gedauert habe. F\u00fcr die anhand der Kriterien gem\u00e4ss Art. 125 Abs. 2 ZGB zu bestimmende Unterhaltsdauer zentral sei das Ausmass der unter Verzicht auf die Verfolgung einer eigenen beruflichen Karriere erfolgten Leistungen zugunsten der ehelichen Gemeinschaft und der Auswirkung auf die nacheheliche Situation des ansprechenden Ehegatten, welcher sich wieder in den Arbeitsmarkt integrieren m\u00fcsse, wie auch des unterhaltsverpflichteten Ehegatten, der von den Naturalleistungen des anderen profitiert habe und allenfalls weit \u00fcber die Ehe hinaus positive Auswirkungen geniessen k\u00f6nne (E. 5.4 und 5.3).<\/p><p>In E. 5.3 f\u00fchrt das Bundesgericht pr\u00e4zisierend aus, bei kinderlosen Hausgattenehen sei ein k\u00fcrzerer nachehelicher Unterhalt angezeigt, weil dort die gemeinsam vereinbarte Aufgabenteilung unmittelbar ab dem Trennungszeitpunkt aufgehoben sei und kein entsprechendes Synallagma bestehe, wenngleich der eine Teil nach der Trennung eventuell beruflich nicht mehr dort ankn\u00fcpfen k\u00f6nne, wo er st\u00fcnde, wenn er seine Erwerbst\u00e4tigkeit nicht aufgegeben oder zumindest deutlich eingeschr\u00e4nkt h\u00e4tte. Soweit die Ehegatten gemeinsame Kinder h\u00e4tten, h\u00e4tten die Kinder das Leben entscheidend gepr\u00e4gt und derjenige Elternteil, der sich um die \u00f6konomische Grundlage der Familie gek\u00fcmmert habe, profitiere letztlich ein Leben lang von der Erziehungsarbeit des anderen Elternteils. Der nacheheliche Unterhalt sei diesfalls nicht auf die Altersstufen der Kinder beschr\u00e4nkt, sondern k\u00f6nne auch \u00fcber die Schulstufenregel hinaus geschuldet sein, gerade wenn andere Faktoren wie gesundheitliche Einschr\u00e4nkungen, ein fortgeschrittenes Alter oder ein langer Erwerbsunterbruch dazukommen w\u00fcrden, welche den Einstieg des (ehemals kinderbetreuenden) Hausgatten in den Arbeitsmarkt als illusorisch erscheinen lassen w\u00fcrden. In diesem Kontext k\u00f6nne f\u00fcr die Dauer des nachehelichen Unterhaltes ferner auch mitber\u00fccksichtigt werden, inwiefern die nach dem Trennungszeitpunkt im Rahmen des Schulstufenmodelles erfolgende weitere Kinderbetreuung eine Verz\u00f6gerung bei der vollst\u00e4ndigen Reintegration in den Arbeitsmarkt und dadurch \u00f6konomische Nachteile im Vergleich zu derjenigen bei einem kinderlosen Hausgatten schaffen w\u00fcrde.<\/p><p>Im konkreten Fall st\u00fctzt das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen. Gerade gesundheitliche Schw\u00e4chen des einen Ehegatten w\u00fcrden dort \u201cvergemeinschaftet\u201d bzw. das Schicksal des einen zum gemeinsamen Schicksal gemacht, wo diese dem anderen Teil beim Eingehen der Ehe bereits bekannt waren und von ihm w\u00e4hrend des ehelichen Zusammenlebens \u00fcber viele Jahre mitgetragen worden seien. Indem vorliegend nach dem Scheidungszeitpunkt zufolge des Alters der Kinder keine Betreuungsleistungen mehr erfolgen, die Besorgung eines gemeinsamen Haushaltes bereits seit der l\u00e4nger zur\u00fcckliegenden Trennung nicht mehr besteht und auch nirgends festgestellt ist, dass der Ehemann durch die von der Ehefrau erbrachten Naturalleistungen sein Einkommen entscheidend h\u00e4tte steigern k\u00f6nnen,\u00a0<strong>w\u00e4re eine k\u00fcrzere Dauer des auf dem Gedanken der nachehelichen Solidarit\u00e4t fussenden nachehelichen Unterhaltes denkbar gewesen<\/strong>, zumal diejenige Trennungszeit, w\u00e4hrend der bereits Geldunterhalt geleistet worden ist, in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen ist und selbst bei seinerzeitiger Kinderbetreuung im Rahmen einer Aufgabenteilung ein bis zur Pensionierung des Unterhaltspflichtigen dauernder nachehelicher Unterhalt je nach den konkreten Umst\u00e4nden unangemessen sein kann (E. 5.6).<\/p><p><strong>Bemerkungen<\/strong><\/p><p>Das zur Publikation vorgesehene Urteil 5A_684\/2024 pr\u00e4zisiert BGE 150 III 305, soweit dort die Dauer der Ehe als einzig massgebender \u00abRichtwert\u00bb f\u00fcr die Dauer des nachehelichen Unterhalts verstanden werden konnte. Es h\u00e4lt fest, dass die\u00a0<strong>Ehedauer nicht das einzige massgebende Kriterium\u00a0<\/strong>ist, um die angemessene Dauer des nachehelichen Unterhalts festzusetzen. Vielmehr sind\u00a0<strong>s\u00e4mtliche Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB<\/strong>, also insbesondere die Aufgabenteilung w\u00e4hrend der Ehe, die Ehedauer, die Lebensstellung w\u00e4hrend der Ehe, Alter und Gesundheit, Umfang und Dauer der noch zu leistenden Kinderbetreuung, die berufliche Ausbildung sowie die Erwerbsaussichten und Anwartschaften aus Vorsorgeeinrichtungen oder bei Altersehen der \u201cBeitrag zum Wohl der Gemeinschaft im Rahmen der M\u00f6glichkeiten\u201d zu ber\u00fccksichtigen (BGer-Urteil 5A_356\/2025 vom 1.4.2026 E. 8.3 [zur Publikation vorgesehen]). Obwohl das Bundesgericht das kantonsgerichtliche Urteil, wonach der nacheheliche Unterhalt bis zur Pensionierung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten geschuldet ist, st\u00fctzt, h\u00e4lt es fest, eine k\u00fcrzere Unterhaltsdauer w\u00e4re \u00abdenkbar gewesen\u00bb. Dieser Hinweis zeigt, wo die Grenzen des Ermessens liegen: Auch ein bis zur Pensionierung dauernder Unterhalt ist keine Selbstverst\u00e4ndlichkeit und muss auf einer vollst\u00e4ndigen W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde beruhen.<\/p><p>Praktisch bedeutsam ist dabei die Differenzierung zwischen kinderloser Hausgattenehe und (Hausgatten-)Ehe mit Kindern. Bei kinderlosen Ehen endet das Synallagma der Aufgabenteilung mit der Trennung. In der Regel ist deshalb ein k\u00fcrzerer Unterhalt angezeigt. Bei Ehen mit Kindern tr\u00e4gt der betreuende Elternteil die wirtschaftlichen Folgen der Aufgabenteilung oft ein Leben lang, w\u00e4hrend der Elternteil, der sich um die \u00f6konomische Grundlage der Familie gek\u00fcmmert hat, dauerhaft von der Erziehungsarbeit des betreuenden Elternteils profitiert. Der nacheheliche Unterhalt ist deshalb nicht auf die Schulstufenregel begrenzt, sondern kann dar\u00fcber hinaus geschuldet sein, wenn Alter, Gesundheit oder ein langer Erwerbsunterbruch die Reintegration des ehemals betreuenden Ehegatten in den Arbeitsmarkt illusorisch erscheinen lassen.<\/p><p>Der nacheheliche Unterhalt endet demnach weder zwingend mit dem Ende der Betreuungspflichten noch dauert er automatisch bis zur Pensionierung des Unterhaltsschuldners. Massgebend f\u00fcr die angemessene Dauer des nachehelichen Unterhalts ist die einzelfallgerechte Gewichtung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>8.5.26<\/p><h3><a href=\"https:\/\/swissblawg.ch\/2026\/05\/7b_766-2025-territorialitaetsprinzip-bei-privatbestechung-im-ausland.html?utm_source=rss&amp;utm_medium=rss&amp;utm_campaign=7b_766-2025-territorialitaetsprinzip-bei-privatbestechung-im-ausland\"><strong>7B_766\/2025: Territorialit\u00e4tsprinzip bei Privatbestechung im Ausland<\/strong><\/a><\/h3><p>von\u00a0<strong>David Meirich<\/strong>\u00a0am 8. Mai 2026<\/p><p>Im Urteil\u00a0<a href=\"https:\/\/search.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/07-04-2026-7B_766-2025&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\">7B_766\/2025<\/a>\u00a0vom 7. April 2026 setzte sich das Bundesgericht mit dem Territorialit\u00e4tsprinzip bei passiver Privatbestechung auseinander. Der Beschwerdef\u00fchrer\u00a0war schuldig gesprochen worden, nachdem er in Frankreich im Rahmen seiner beruflichen T\u00e4tigkeit einem Stellenbewerber angeboten haben soll, f\u00fcr eine Anstellung als Chauffeur EUR 2\u2019000.\u2013 entgegenzunehmen.<\/p><p>Wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner\u00a0<strong>dienstlichen oder gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit<\/strong>\u00a0f\u00fcr eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung f\u00fcr sich oder einen Dritten einen nicht geb\u00fchrenden Vorteil fordert, sich versprechen l\u00e4sst oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 322novies Abs. 1\u00a0<a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/54\/757_781_799\/de#art_322_novies\">StGB<\/a>).<\/p><p>Nach\u00a0Art. 3 Abs. 1\u00a0<a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/54\/757_781_799\/de#art_3\">StGB<\/a>\u00a0ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen ver\u00fcbt. Ein Verbrechen oder ein Vergehen gilt als da begangen, wo der T\u00e4ter es ausf\u00fchrt oder pflichtwidrig unt\u00e4tig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1\u00a0<a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/54\/757_781_799\/de#art_8\">StGB<\/a>). Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verh\u00e4ltnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grunds\u00e4tzlich geboten, auch in F\u00e4llen\u00a0<strong>ohne engen Bezug zur Schweiz<\/strong>\u00a0die schweizerische Zust\u00e4ndigkeit zu bejahen (E. 3.3).<\/p><p>Vorliegend vereinbarte der Beschuldigte mit dem Stellenbewerber von Basel aus telefonisch einen Termin f\u00fcr eine\u00a0<strong>Unterredung im Ausland<\/strong>. Zu diesem Zweck reiste der Beschuldigte noch gleichentags nach Frankreich, um dem Bewerber das inkriminierte Angebot zu unterbreiten. Somit hat der Beschuldigte den\u00a0<strong>Tatentschluss in der Schweiz<\/strong>\u00a0gefasst und die Tathandlung mit dem Antritt der Fahrt nach Frankreich auch in der Schweiz begonnen, womit die Zust\u00e4ndigkeit der Schweizer Strafverfolgungsbeh\u00f6rden gegeben ist (E. 3.4.2).<\/p><p>Das Bundesgericht hatte in\u00a0<a href=\"https:\/\/search.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F104-IV-175%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page175\">BGE 104 IV 175<\/a>\u00a0einen \u00e4hnlichen Sachverhalt zu beurteilen. In jenem Fall wurde dem Beschuldigten die Verletzung von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen vorgeworfen. Das Bundesgericht erwog, der Beschuldigte habe den\u00a0<strong>Vorsatz<\/strong>, sich der EG-Kommission mitzuteilen, in Basel gefasst. Im Vorfeld sei es zu einer Kontaktaufnahme gekommen, wobei eine Unterredung in Br\u00fcssel vereinbart worden sei. Anschliessend habe der Beschuldigte die Reise nach Br\u00fcssel von der Schweiz aus angetreten. Von der Schweiz aus habe er auch nach seinem Besuch in Br\u00fcssel mit den EG-Beh\u00f6rden weitere Kontakte gepflegt. Das Bundesgericht hielt fest, wenn nicht bereits durch die ihr vorausgehenden T\u00e4tigkeiten, sei jedenfalls mit der Vorbereitung und dem Antritt der Reise nach Br\u00fcssel nach dem Plan des Beschuldigten mit der Ausf\u00fchrung der Tat begonnen worden. Dies sei in der Schweiz geschehen.\u00a0 (E.\u00a03.4.1).<\/p><p>Sofern sich demnach eine Person in der Schweiz dazu entschliesst, sich bestechen zu lassen, bevor sie sich ins Ausland begibt, um dort das inkriminierte Angebot zu unterbreiten, begr\u00fcndet dies die Zust\u00e4ndigkeit der schweizerischen Strafbeh\u00f6rden, weil die Tatbegehung im Inland erfolgt ist bzw. begonnen wurde (Art. 3 i.V.m. Art. 8\u00a0<a href=\"https:\/\/www.fedlex.admin.ch\/eli\/cc\/54\/757_781_799\/de#art_8\">StGB<\/a>). Die Verurteilung des Beschuldigten verletzte das\u00a0<strong>Territorialit\u00e4tsprinzip<\/strong>\u00a0daher nicht und das Bundesgericht wies dessen Beschwerde ab (E. 5).<\/p><p>\u00a0<\/p><p>28.4.26<\/p><h3><a href=\"https:\/\/swissblawg.ch\/2026\/04\/5a_356-2025-lebenspraegung-in-altersehen-amtl-publ.html?utm_source=rss&amp;utm_medium=rss&amp;utm_campaign=5a_356-2025-lebenspraegung-in-altersehen-amtl-publ\"><strong>5A_356\/2025: Lebenspr\u00e4gung in Altersehen (amtl. Publ.)<\/strong><\/a><\/h3><p>von\u00a0<strong>Jean-Michel Ludin<\/strong>\u00a0am 28. April 2026<\/p><p><em>Im zur Publikation vorgesehenen Urteil\u00a0<\/em><a href=\"https:\/\/bger.li\/5A_356\/2025\"><em>5A_356\/2025<\/em><\/a><em>\u00a0vom 1. April 2026 definiert das Bundesgericht Kriterien, anhand derer die Lebenspr\u00e4gung bei einer Altersehe zu beurteilen ist.<\/em><\/p><p><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/p><p>Die Parteien heirateten im Mai 2001 im Alter von 57 (Ehefrau) bzw. 62 Jahren (Ehemann). Die Parteien waren gem\u00e4ss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bereits einige Jahre vor der Heirat wirtschaftlich verflochten und die Ehefrau bezog bereits bei Heirat eine IV-Rente. Ab Juli 2016 lebten sie getrennt, womit die Ehe rund f\u00fcnfzehn Jahre als Lebensgemeinschaft Bestand hatte. Gemeinsame Kinder gab es im Laufe der Ehe keine. Das Obergericht bejahte die Lebenspr\u00e4gung der Ehe und verpflichtete den Ehemann zeitlich unbegrenzt zu nachehelichem Unterhalt von monatlich Fr. 2\u2019000.\u2013. Dagegen wehrte sich der Ehemann vor Bundesgericht und brachte insbesondere vor, die Ehe sei nicht als lebenspr\u00e4gend zu qualifizieren.<\/p><p>Das Bundesgericht erinnerte zun\u00e4chst daran, der nacheheliche Unterhalt und damit auch die Frage der Lebenspr\u00e4gung seien am ergebnisoffenen Kriterienkatalog von Art. 125 Abs. 2 ZGB auszurichten. Die bisher auf Lebenspr\u00e4gung hinweisenden Vermutungen \u2014 namentlich jene der Ehedauer \u2014 seien zu relativieren und es komme ihnen keine absolute Geltung mehr zu. Lebenspr\u00e4gend sei eine Ehe namentlich dann, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans seine \u00f6konomische Selbst\u00e4ndigkeit zugunsten der Gemeinschaft aufgegeben und seine Unterhaltsleistungen in nicht pekuni\u00e4rer Form erbracht habe (E. 4.2).<\/p><p><strong>Zur Ehedauer hielt das Bundesgericht fest, eine Ehedauer von rund f\u00fcnfzehn Jahren k\u00f6nne durchaus als \u00ablangj\u00e4hrig\u00bb im Sinne der Rechtsprechung verstanden werden. Zwar habe es verschiedentlich davon gesprochen, eine Ehe m\u00fcsse \u00abw\u00e4hrend Jahrzehnten\u00bb gelebt worden sein. Dies sei indes nicht im Sinne einer starren und von den \u00fcbrigen Kriterien unabh\u00e4ngigen Untergrenze zu verstehen\u00a0<\/strong>\u2014 ansonsten werde wiederum eine Vermutung formuliert, was es gerade zu vermeiden gelte (E. 8.1).<\/p><p><strong>Zur Besonderheit der Altersehe erwog das Bundesgericht, die Parteien bef\u00e4nden sich bei Ehen, die erst im fortgeschrittenen Alter geschlossen w\u00fcrden, von vornherein in einer anderen Situation als j\u00fcngere Paare<\/strong>. Die Aufgabe oder Einschr\u00e4nkung der wirtschaftlichen Selbst\u00e4ndigkeit erfolge bei Altersehen vielfach nicht aufgrund der Ehe oder von Kinderbetreuungspflichten, sondern im Zusammenhang mit dem Eintritt ins Pensionsalter.\u00a0<strong>Die Frage nach der Erwerbsf\u00e4higkeit trete daher in den Hintergrund; zu pr\u00fcfen sei, ob anderweitige Umst\u00e4nde f\u00fcr eine Lebenspr\u00e4gung spr\u00e4chen<\/strong>.\u00a0<strong>Entscheidend bleibe auch hier, ob ein Ehegatte w\u00e4hrend vieler Jahre zum Wohl der ehelichen Gemeinschaft beigetragen habe und daher die Solidarit\u00e4t des anderen Ehegatten in Anspruch nehmen d\u00fcrfe.\u00a0<\/strong>Folgerichtig gehen die R\u00fcgen des Ehemannes ins Leere, dass es an einer langj\u00e4hrigen klassischen Rollenteilung gefehlt habe oder dass den Parteien keine Kinderbetreuungspflichten oblegen h\u00e4tten (E. 8.2.2).<\/p><p><strong>Zur Frage, ob die Ehefrau zum Wohl der Gemeinschaft beigetragen habe, verwies das Bundesgericht auf die wirtschaftliche Verflechtung der Parteien<\/strong>\u00a0(welche der Beschwerdef\u00fchrer nicht habe in Frage stellen k\u00f6nnen)<strong>, auf die unbestrittene Haushaltsf\u00fchrung durch die Ehefrau sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrer einige Jahre \u00fcber das Pensionsalter hinaus erwerbst\u00e4tig gewesen sei und hiervon profitiert habe<\/strong>. Der Einwand des Ehemannes, diese Rollenteilung sei nicht Ausfluss eines gemeinsamen Lebensplans, sondern den Umst\u00e4nden (Invalidit\u00e4t der Ehefrau) geschuldet gewesen, wurde in zweifacher Hinsicht zur\u00fcckgewiesen: Zum einen lasse sich kaum ein Lebensplan unabh\u00e4ngig von den konkreten Umst\u00e4nden fassen; zum anderen best\u00e4tige der Beschwerdef\u00fchrer damit gerade, dass sich die Ehegatten bewusst f\u00fcr das gew\u00e4hlte Lebensmodell und unter Ber\u00fccksichtigung der Invalidit\u00e4t der Ehefrau entschieden h\u00e4tten (E. 8.2.3).<\/p><p><strong>Zur gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigung erwog das Bundesgericht, der bisherige Gedanke, wonach schutzw\u00fcrdiges Vertrauen auch daraus entstehen k\u00f6nne, dass ein Paar sich im Wissen um die gesundheitliche Schw\u00e4che eines Partners die Ehe verspreche, sei zwar weiterhin zu ber\u00fccksichtigen. Auch im Falle der gesundheitlichen Beeintr\u00e4chtigung komme dem Eheschluss an sich aber keine allein entscheidende Bedeutung zu. Massgeblich bleibe vielmehr, ob der beeintr\u00e4chtigte Ehegatte im Rahmen seiner M\u00f6glichkeiten zum Wohl der ehelichen Gemeinschaft beigetragen habe oder ob seine Situation durch das eheliche Zusammenleben unumkehrbar ver\u00e4ndert worden sei<\/strong>. Vorliegend habe sich der Gesundheitszustand der Ehefrau schon deshalb auf die Gemeinschaft ausgewirkt, weil die Ehegatten ihr Lebensmodell unter Ber\u00fccksichtigung dieser Situation gew\u00e4hlt h\u00e4tten. Die Ehefrau habe im Rahmen ihrer M\u00f6glichkeit einen Beitrag an das Wohl der Gemeinschaft geleistet. Dar\u00fcber hinaus best\u00fcnden jedoch keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine eine ehebedingte Ver\u00e4nderung der Situation der Ehefrau (E. 8.3).<\/p><p><strong>In der Gesamtabw\u00e4gung\u00a0sprachen nach Auffassung des Bundesgerichts die lange Ehedauer, die wirtschaftliche Verflechtung der Parteien sowie der Beitrag der Ehefrau zur Gemeinschaft im Rahmen ihrer eingeschr\u00e4nkten M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Lebenspr\u00e4gung.\u00a0<\/strong>Dagegen spreche der Umstand, dass die Situation der Ehefrau ansonsten durch die Ehe nicht wesentlich beeinflusst worden sei. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden einer Altersehe mit vorbestehender Invalidit\u00e4t sei indes nicht entscheidend, dass der Verlust der Erwerbsf\u00e4higkeit nicht aufgrund der Ehe eingetreten sei.<strong>\u00a0Angesichts des dem Sachgericht zukommenden Ermessens war die Einstufung als lebenspr\u00e4gend damit nicht zu beanstanden.<\/strong><\/p><p>Die Beschwerde wurde lediglich wegen einer offensichtlich unrichtigen Berechnung der Steuern im Bedarf der Ehefrau teilweise gutgeheissen (E. 11.3); im \u00dcbrigen \u2014 insbesondere hinsichtlich der Lebenspr\u00e4gung und der unbefristeten Zusprechung des Unterhalts (E. 12) \u2014 wurde sie abgewiesen.<\/p><p><strong>Bemerkung<\/strong><\/p><p>Das Bundesgericht entwickelt in diesem Urteil f\u00fcr die Altersehe eigene Kriterien der Lebenspr\u00e4gung.\u00a0<strong>Weil die klassischen Kriterien<\/strong>\u00a0(ehebedingte Aufgabe der Erwerbst\u00e4tigkeit, langj\u00e4hrige Rollenteilung zugunsten der Kinderbetreuung, Unm\u00f6glichkeit der beruflichen Wiedereingliederung)\u00a0<strong>bei Altersehen typischerweise nicht einschl\u00e4gig sind, r\u00fcckt es ein deutlich weicheres Merkmal in den Vordergrund: den \u00abBeitrag zum Wohl der Gemeinschaft im Rahmen der M\u00f6glichkeiten\u00bb. Dieses Kriterium d\u00fcrfte sich praktisch in jeder intakten Ehe nachweisen lassen. Einzige echte H\u00fcrde f\u00fcr die Lebenspr\u00e4gung bleibt damit die Dauer der Altersehe, die nicht zu kurz ausfallen darf.<\/strong><\/p><p><strong>Damit wird im Ergebnis die Lebenspr\u00e4gung bei Altersehen gest\u00fctzt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung leichter bejaht werden k\u00f6nnen als bei Ehen, die zu Beginn des erwerbsf\u00e4higen Alters geschlossen werden und aus denen Kinder hervorgegangen sind.<\/strong>\u00a0Bei derartigen Ehen verlangt das Bundesgericht bekanntlich, dass ein Ehegatte\u00a0<em>\u201cseine \u00f6konomische Selbst\u00e4ndigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und der Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langj\u00e4hriger Ehe nicht mehr m\u00f6glich ist, an seiner fr\u00fcheren beruflichen Stellung anzukn\u00fcpfen oder einer anderen Erwerbst\u00e4tigkeit nachzugehen,\u00a0die \u00e4hnlichen \u00f6konomischen Erfolg verspricht, w\u00e4hrend der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte<\/em>\u201d. Bei der Altersehe hingegen, wo der Einfluss der Ehe auf das Leben der Ehegatten strukturell deutlich geringer ist (berufliche Laufbahn und wirtschaftliche Stellung sind bereits vor dem Eheschluss festgelegt; der Verlust der Erwerbsf\u00e4higkeit tritt alters- und nicht ehebedingt ein), gen\u00fcgt nun ein blosser Beitrag zur Gemeinschaft im Rahmen der M\u00f6glichkeiten.\u00a0<strong>Diese unterschiedlichen Anforderungen sind kritisch zu w\u00fcrdigen: Zu Beginn des erwerbsf\u00e4higen Alters, wo die Ehe mit Kindern die Lebensverh\u00e4ltnisse der Ehegatten am st\u00e4rksten ver\u00e4ndert, sollte die Lebenspr\u00e4gung nicht strenger behandelt werden als bei Altersehen \u2014 im Gegenteil m\u00fcssten die Anforderungen tiefer sein.<\/strong><\/p><p><strong>Zu begr\u00fcssen ist indes die Pr\u00e4zisierung zur Ehedauer: Die Formel \u00abw\u00e4hrend Jahrzehnten\u00bb bildet keine starre Untergrenze. Das liegt auf der Linie von BGer 5A_801\/2022 vom 10.5.2024 (E. 5.3; teilweise publiziert als BGE 150 III 305), wo eine nur sieben Jahre gelebte Ehe mit gemeinsamem Kind als lebenspr\u00e4gend qualifiziert wurde<\/strong>\u00a0(vgl. dazu den fr\u00fcheren Beitrag im\u00a0<a href=\"https:\/\/swissblawg.ch\/2024\/08\/5a_801-2022-befristung-des-nachehelichen-unterhalts-amtl-publ.html\">swissblawg<\/a>).<\/p><p>\u00a0<\/p><p>23.4.26<\/p><h3><a href=\"https:\/\/swissblawg.ch\/2026\/04\/1c_592-2025-fristenberechnung-im-baubewilligungsverfahren.html?utm_source=rss&amp;utm_medium=rss&amp;utm_campaign=1c_592-2025-fristenberechnung-im-baubewilligungsverfahren\"><strong>1C_592\/2025: Fristenberechnung im Baubewilligungsverfahren<\/strong><\/a><\/h3><p>von\u00a0<strong>Jamie Lee Mancini<\/strong>\u00a0am 23. April 2026<\/p><p>Im\u00a0<a href=\"https:\/\/search.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/27-02-2026-1C_592-2025&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\">Urteil 1C_592\/2025<\/a>\u00a0vom 27. Februar 2026 widmet sich das Bundesgericht den prozessualen Folgen der Zustellung eines verwaltungsrechtlichen Entscheids per A\u2011Post Plus an einem Samstag.<\/p><p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p><p>Die Gemeinde Kreuzlingen erteilte E. und F. (Beschwerdegegner) eine Baubewilligung, wogegen A., B., C. und D. (Beschwerdef\u00fchrer) Rekurs erhoben. Der Rekurs wurde teilweise gutgeheissen und der Entscheid den Parteien am 25. April 2025 per A\u2011Post Plus versandt. Die Beschwerdef\u00fchrer erhoben mit Eingabe vom 28. Mai 2025, damals rechtsanwaltlich vertreten, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses trat nicht auf die Beschwerde ein, wogegen die Beschwerdef\u00fchrer an das Bundesgericht gelangten.<\/p><p><strong>Erw\u00e4gungen<\/strong><\/p><p>Das Bundesgericht st\u00fctzte die Argumentation der Vorinstanz. Diese verwies darauf, dass es den Beh\u00f6rden grunds\u00e4tzlich freigestellt sei, auf welche Art sie ihre Verf\u00fcgungen und Entscheide versenden. Insbesondere d\u00fcrften sie sich deshalb auch der Versandart A\u2011Post Plus bedienen. Vorliegend sei der Rekursentscheid am Freitag, 25. April 2025 an alle Verfahrensbeteiligten per A\u2011Post Plus versandt und den Beschwerdef\u00fchrenden gem\u00e4ss Sendungsverfolgung der Post am Samstag, 26. April 2025 zugestellt worden. Die 30-t\u00e4gige Beschwerdefrist habe demzufolge am 26. Mai 2025 geendet. Die Beschwerde sei am 28. Mai 2025, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingereicht worden. Diese habe mit der Zustellung am 26. April 2025 und nicht etwa erst mit der Entnahme des Rekursentscheids aus dem Postfach zu laufen begonnen. Schliesslich sei es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zul\u00e4ssig, eine Verf\u00fcgung an einem Freitag, d.h. im Wissen um die Ausl\u00f6sung des Fristenlaufs an einem Samstag, zu versenden.<\/p><p>Die Argumentation der Beschwerdef\u00fchrer war vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig: Ihrer Ansicht nach k\u00f6nne nicht erwartet werden, dass Anw\u00e4lte und Anw\u00e4ltinnen auch am Samstag ihre Post in Empfang nehmen. Dies sei unrealistisch und letztlich anmassend. Damt verkennen die Beschwerdef\u00fchrer, laut Argumentation des Bundesgerichts aber, dass von den Anw\u00e4lten oder Anw\u00e4ltinnen nicht erwartet wird, dass sie ihre Post auch am Samstag in Empfang nehmen m\u00fcssen. Es bedeutet lediglich, dass die Frist mit einer Zustellung am Samstag ausgel\u00f6st wird und entsprechend berechnet werden muss.<\/p><p>Daran \u00e4ndert, so das Bundesgericht weiter, auch das vom Bundesparlament verabschiedete Bundesgesetz \u00fcber die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen (BBl 2025 2891) nichts. Dieses bezweckt die bereits in der ZPO bestehende Regelung, wonach fristsetzende Mitteilungen, die an Wochenenden oder Feiertagen zugestellt werden, erst am n\u00e4chsten Werktag als erfolgt gelten, auf alle anderen einschl\u00e4gigen Bundesgesetze zu \u00fcbertragen. Zum einen hat der Bundesrat dessen Inkrafttreten aber noch nicht bestimmt. Zum andern betrifft die Regelung nur die einschl\u00e4gigen Bundesgesetze und nicht auch die kantonalen Verfahrensordnungen \u2013 etwa das vorliegend einschl\u00e4gige Gesetz des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 \u00fcber die Verwaltungsrechtspflege.<\/p><p>Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerde abgewiesen.<\/p><p><strong>Anmerkung<\/strong><\/p><p>Der Entscheid verdeutlicht einmal mehr die unterschiedlichen Verfahrensvorschriften verschiedener Rechtsgebiete. W\u00e4hrend im Anwendungsbereich der ZPO eine Frist bei Zustellung einer Sendung an einem Samstag erst am n\u00e4chsten Werktag ausgel\u00f6st wird (Art. 142 Abs. 1<sup>bis<\/sup>\u00a0ZPO), trifft dies im Verwaltungsverfahren (noch) nicht zu. Besonders Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte haben deshalb nicht nur die Dauer der einschl\u00e4gigen Fristen genau zu pr\u00fcfen, sondern auch die Vorschriften, wie und ab wann diese konkret zu berechnen sind.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>23.4.26<\/p><h3><a href=\"https:\/\/swissblawg.ch\/2026\/04\/4a_568-2024-fristwahrung-bei-zustellfiktion-wirkung-der-betreibungsferien.html?utm_source=rss&amp;utm_medium=rss&amp;utm_campaign=4a_568-2024-fristwahrung-bei-zustellfiktion-wirkung-der-betreibungsferien\"><strong>4A_568\/2024: Fristwahrung bei Zustellfiktion, Wirkung der Betreibungsferien<\/strong><\/a><\/h3><p>von\u00a0<strong>Michael P\u00f6tzi<\/strong>\u00a0am 23. April 2026<\/p><p>Im Urteil\u00a0<a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-04-2025-4A_568-2024&amp;lang=de&amp;type=show_document\">4A_568\/2024<\/a>\u00a0vom 2. April 2025\u00a0hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob das Kantonsgericht Luzern zu Recht wegen\u00a0versp\u00e4teter Beschwerde\u00a0gegen einen erstinstanzlichen\u00a0Rechts\u00f6ffnungsentscheid\u00a0nicht auf das Rechtsmittel eingetreten war.<\/p><p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p><p>Der Beschwerdef\u00fchrer A. wurde f\u00fcr rund CHF 2.13 Mio. betrieben; das Bezirksgericht Luzern erteilte am 7. Dezember 2023 provisorische Rechts\u00f6ffnung. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 11. Januar 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern, welches wegen Versp\u00e4tung am 14. Oktober 2024 darauf nicht eintrat. A. erhob daraufhin Beschwerde am Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids und die Zur\u00fcckweisung an das Kantonsgericht in der Sache.<\/p><p><strong>Zusammenfassung der wesentlichen Erw\u00e4gungen<\/strong><\/p><p>Das Bundesgericht h\u00e4lt zun\u00e4chst die einschl\u00e4gigen Verfahrensregeln fest: Rechts\u00f6ffnungsentscheide ergehen im summarischen Verfahren und sind innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar; der zivilprozessuale Fristenstillstand gilt hierbei nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), jedoch bleiben Betreibungsferien und Rechtsstillstand nach SchKG vorbehalten (Art. 145 Abs. 4 ZPO a.F. bis Ende 2024) (<strong>E. 3.2.1<\/strong>).<\/p><p>Sodann pr\u00e4zisiert das Bundesgericht die Wirkung einer Zustellung w\u00e4hrend der Betreibungsferien. Wird trotz Betreibungsferien eine Betreibungshandlung (hier: Zustellung des Rechts\u00f6ffnungsentscheids) vorgenommen und l\u00f6st sie eine Frist zur Vornahme einer Handlung des Schuldners aus, tritt nicht Nichtigkeit ein, sondern \u00ab<strong>aufschiebende Wirksamkeit<\/strong>\u00bb. Die Betreibungshandlung entfaltet ihre Rechtswirkungen erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien; an diesem Tag wird die Frist ausgel\u00f6st und beginnt am Folgetag zu laufen (<strong>E. 3.2.3<\/strong>).<\/p><p>Im konkreten Fall bejaht das Bundesgericht zun\u00e4chst die Zustellfiktion. Der erstinstanzliche Entscheid wurde am 11. Dezember 2023 per Einschreiben versandt und am 12. Dezember 2023 zur Abholung gemeldet. Weil der Beschwerdef\u00fchrer mit einer Zustellung rechnen musste, galt die Zustellung nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt; die vom Beschwerdef\u00fchrer A. bei der Post veranlasste Verl\u00e4ngerung der Abholfrist ist hierf\u00fcr unerheblich (<strong>E. 3.3.1<\/strong>). Damit galt die Sendung wegen der Zustellfiktion am 19. Dezember 2023 als zugestellt (<strong>E. 3.3.1<\/strong>).<\/p><p>Entscheidend ist jedoch, dass diese (fiktive) Zustellung in die Betreibungsferien fiel. Das Bundesgericht wendet daher die aufschiebende Wirksamkeit an und behandelt den Entscheid erst am Tag nach Ablauf der Betreibungsferien als zugestellt (<strong>E. 3.3.2<\/strong>). Da die Betreibungsferien (sieben Tage vor und sieben Tage nach Weihnachten, Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) bis zum 1. Januar 2024 dauerten, galt der erstinstanzliche Entscheid am 2. Januar 2024 als zugestellt; die zehnt\u00e4gige Beschwerdefrist wurde an diesem Tag ausgel\u00f6st, begann am 3. Januar 2024 zu laufen und endete somit am 12. Januar 2024 (<strong>E. 3.3.2<\/strong>). Weil der Beschwerdef\u00fchrer seine Beschwerde am 11. Januar 2024 der Post \u00fcbergab, war sie rechtzeitig (<strong>E. 3.3.2<\/strong>).<\/p><p><strong>Entscheid<\/strong><\/p><p>Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Luzern auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung der kantonalen Beschwerde an die Vorinstanz zur\u00fcck (<strong>E. 3.4<\/strong>;\u00a0<strong>Dispositiv Ziff. 1<\/strong>).<\/p><p><strong>Take-aways<\/strong><\/p><ul><li>Beschwerde gegen Rechts\u00f6ffnungsentscheide: 10 Tage \u2013 und kein zivilprozessualer Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), aber SchKG-Stillstandzeiten bleiben relevant (Art. 56 f. SchKG; E. 3.2.1).<\/li><li>Betreibungsferien \u201cneutralisieren\u201d die Zustellung nicht, verschieben aber deren Wirkung:\u00a0Erfolgt (auch fiktiv) eine Zustellung\u00a0w\u00e4hrend der Betreibungsferien, ist die Zustellung nicht nichtig; sie entfaltet vielmehr\u00a0aufschiebende Wirksamkeit\u00a0(<strong>E. 3.2.3<\/strong>). Praktisch: Der Entscheid gilt erst\u00a0am ersten Tag nach Ende der Betreibungsferien\u00a0als zugestellt.<\/li><\/ul><p><strong>Weiterf\u00fchrende Links:<\/strong><\/p><ul><li><a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/clir\/http\/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-III-483%3Ade&amp;lang=de&amp;type=show_document\">BGE 138 III 483<\/a>: Einordnung des Rechts\u00f6ffnungsentscheids als Betreibungshandlung (E. 3.1.1)<\/li><li><a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/fr\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-11-2017-5A_383-2017&amp;lang=fr&amp;type=show_document&amp;zoom=YES&amp;\">BGer 5A_383\/2017<\/a>: Zustellfiktion bei\u00a0nicht abgeholter eingeschriebener Zustellung\u00a0eines Vollstreckungsakts (E. 3.1.3)<\/li><li><a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?type=show_document&amp;highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-09-2011-5D_130-2011%3Ade\">BGer 5D_130\/2011<\/a>: Das Bundesgericht h\u00e4lt fest, dass die Zustellfiktion nach\u00a0Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO\u00a0nur greift, wenn die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen musste. Diese Erwartbarkeit setzt ein\u00a0h\u00e4ngiges Verfahren\u00a0voraus; das entsprechende\u00a0Prozessrechtsverh\u00e4ltnis entsteht erst mit Rechtsh\u00e4ngigkeit. F\u00fcr das SchKG pr\u00e4zisiert es zudem, dass ein durch Rechtsvorschlag sistiertes Betreibungsverfahren erst nach Aufhebung des Rechtsvorschlags fortgesetzt wird und der\u00a0Rechts\u00f6ffnungsprozess ein neues Verfahren\u00a0darstellt; deshalb muss der Betriebene nach Zustellung des Zahlungsbefehls bzw. nach Rechtsvorschlag\u00a0noch nicht\u00a0mit der Zustellung gerichtlicher Akte aus einem sp\u00e4teren Rechts\u00f6ffnungsverfahren rechnen (E. 2.1).<\/li><\/ul><div>\u00a0<\/div><p>7.4.26<\/p><h3><a href=\"https:\/\/swissblawg.ch\/2026\/04\/5a_24-2024-haelftige-teilung-der-vorsorgeguthaben-trotz-langer-trennungsdauer.html?utm_source=rss&amp;utm_medium=rss&amp;utm_campaign=5a_24-2024-haelftige-teilung-der-vorsorgeguthaben-trotz-langer-trennungsdauer\"><strong>5A_24\/2024: H\u00e4lftige Teilung der Vorsorgeguthaben trotz langer Trennungsdauer (amtl. Publ.)<\/strong><\/a><\/h3><p>von\u00a0<strong>Jean-Michel Ludin<\/strong>\u00a0am 7. April 2026<\/p><p><em>Im\u00a0<\/em><a href=\"https:\/\/bger.li\/5A_24-2024\"><em>Urteil 5A_24\/2024 vom 2. Februar 2026<\/em><\/a><em>\u00a0stellt das Bundesgericht klar, dass eine lange Trennungsdauer f\u00fcr sich allein keinen wichtigen Grund darstellt, um vom Grundsatz der h\u00e4lftigen Teilung der beruflichen Vorsorgeguthaben abzuweichen. Ebenso wenig gen\u00fcgt der Umstand, dass die Vorsorgeguthaben haupts\u00e4chlich nach der Trennung erworben wurden.<\/em><\/p><p><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/p><p>Die Parteien des vorliegenden Verfahrens hatten 2011 in der Schweiz geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Bereits nach rund zwei Jahren effektiven Zusammenlebens trennten sich die Ehegatten. Die Ehefrau reichte allerdings erst im Juli 2022 \u2013 mithin rund neun Jahre nach der Trennung \u2013 die Scheidungsklage ein.<\/p><p>Die vom Ehemann anbegehrte h\u00e4lftige Teilung der w\u00e4hrend der Ehe angeh\u00e4uften Vorsorgeguthaben lehnten die Vorinstanzen gest\u00fctzt auf Art. 124b Abs. 2 ZGB ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrten sie insbesondere die lange Trennungszeit im Vergleich zur kurzen Ehedauer an sowie den Umstand, dass nahezu das gesamte Vorsorgeverm\u00f6gen nach der Trennung angespart worden war. Das Bundesgericht setzte sich auf Beschwerde des Ehemannes im Einzelnen mit dieser Argumentation auseinander.<\/p><p><strong>Betreffend die Trennungsdauer verweist das Bundesgericht auf seine unter altem Recht ergangene Rechtsprechung. Danach k\u00f6nne die Geltendmachung des Vorsorgeausgleichs f\u00fcr die gesamte Ehedauer einschliesslich der Trennungszeit an sich nicht als rechtsmissbr\u00e4uchlich qualifiziert werden. Die h\u00e4lftige Teilung der Vorsorgeleistungen beruhe auf dem abstrakten Kriterium der formellen Ehedauer und nicht auf der konkreten Lebensgestaltung der Ehegatten.<\/strong>\u00a0<strong>Da auch das neue Recht\u00a0auf ein formelles Kriterium abstelle. die Dauer zwischen Eheschliessung und Einleitung des Scheidungsverfahrens -, k\u00f6nne weiterhin auf diese Rechtsprechung abgestellt werden. Folglich stelle auch eine im Verh\u00e4ltnis zum effektiven Zusammenleben lange Trennung grunds\u00e4tzlich allein keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB dar. Ausnahmsweise k\u00f6nne eine Abweichung in Betracht kommen, wenn ein Ehegatte nachweise, aus ernsthaften und objektiven Gr\u00fcnden auf eine fr\u00fchere Scheidungsklage verzichtet zu haben, insbesondere weil er die Reaktion seines Ehegatten legitimerweise habe bef\u00fcrchten m\u00fcssen.<\/strong>\u00a0Die Ehefrau habe indessen keine solchen Gr\u00fcnde geltend gemacht (E. 3.3).<\/p><p><strong>Weiter verwirft das Bundesgericht das Argument, wonach die h\u00e4lftige Teilung der haupts\u00e4chlich nach der Trennung ersparten Guthaben dem Zweck des Vorsorgeausgleichs zuwiderlaufe. Selbst wenn dies tats\u00e4chlich der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck sei, bleibe der Anspruch auf den Vorsorgeausgleich bedingungslos und unabh\u00e4ngig vom Nachweis eines ehebedingten Vorsorgeverlusts oder der Aufgabenverteilung w\u00e4hrend der Ehe.<\/strong>\u00a0Hinzu komme, dass die Ehefrau bei der Eheschliessung um die geringen Verdienstm\u00f6glichkeiten des Ehemannes gewusst habe (E. 3.3).<\/p><p>Schliesslich liess das Bundesgericht auch die Erw\u00e4gung der Vorinstanz nicht gelten, dem Ehemann st\u00fcnden noch \u00fcber zwanzig Jahre zum Aufbau seines Vorsorgeverm\u00f6gens zur Verf\u00fcgung. Die Unbilligkeit der Teilung m\u00fcsse sich am Vergleich der Vorsorgebed\u00fcrfnisse beider Parteien messen. Die Beweislast f\u00fcr das Vorliegen eklatanter Nachteile trage die Partei, die sich auf die Verweigerung des Vorsorgeausgleichs berufe. Die Ehefrau habe solche Nachteile nicht dargetan und solche seien auch nicht ersichtlich: Die Ehefrau sei f\u00fcnf Jahre j\u00fcnger als der Ehemann, erziele ein h\u00f6heres Einkommen und verf\u00fcge ihrerseits \u00fcber zahlreiche Jahre, um ihre zweite S\u00e4ule weiter aufzubauen (E. 3.3).<\/p><p>Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Ehemannes folglich gut und ordnet die h\u00e4lftige Teilung der ehelich angesparten Vorsorgeguthaben an.<\/p><p><strong>Kommentar<\/strong><\/p><p>Bereits unter dem alten Vorsorgeausgleichsrecht hatte das Bundesgericht festgehalten, dass die Geltendmachung des Vorsorgeausgleichs f\u00fcr die gesamte Ehedauer einschliesslich der Trennungszeit nicht als rechtsmissbr\u00e4uchlich qualifiziert werden k\u00f6nne. Ob diese Rechtsprechung auch unter dem neuen Recht Bestand hat \u2014 insbesondere, ob eine lange Trennungsdauer einen wichtigen Grund im Sinne des neuen Art. 124b Abs. 2 ZGB darstellen kann \u2014 war bislang h\u00f6chstrichterlich nicht gekl\u00e4rt.\u00a0 Das Bundesgericht beantwortet diese Frage nun im Einklang mit der herrschenden Lehre: Auch unter neuem Recht stellt eine lange Trennungsdauer f\u00fcr sich allein keinen wichtigen Grund dar, da der Vorsorgeausgleich weiterhin am abstrakten, formellen Kriterium der Ehedauer ankn\u00fcpft.<\/p><p><strong>Das Urteil ist zu begr\u00fcssen. Es verhindert, dass die gesetzlich vorgesehene Teilung der bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens angesparten Vorsorgeguthaben \u00fcber den Umweg der Ber\u00fccksichtigung der \u201ceffektiven\u201d Ehedauer ausgeh\u00f6hlt wird. Wer im Wissen um eine l\u00e4nger andauernde Trennung an der formellen Ehe festh\u00e4lt, h\u00e4tte es selbst in der Hand gehabt, durch die Einreichung der Scheidungsklage das Ende der f\u00fcr den Vorsorgeausgleich massgebenden Zeitspanne herbeizuf\u00fchren. Als wichtiges Schlupfloch verbleibt die vom Bundesgericht skizzierte Ausnahmekonstellation, wenn ein Ehegatte nachweisen kann, dass er aus ernsthaften und objektiven Gr\u00fcnden auf eine fr\u00fchere Scheidungsklage verzichtet hat. In der Praxis k\u00f6nnte diese Ausnahme vor allem in Konstellationen h\u00e4uslicher Gewalt oder vergleichbarer Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnisse Bedeutung erlangen. Eine Ausnahmekonstellation wird allerdings angesichts der restriktiven Linie des Bundesgerichts nur sehr zur\u00fcckhaltend bejaht werden d\u00fcrfen.<\/strong><\/p><p><strong>Bedeutsam ist schliesslich die Erw\u00e4gung, dass der Anspruch auf h\u00e4lftige Teilung des Vorsorgeguthabens unabh\u00e4ngig vom Nachweis eines konkreten, ehebedingten Vorsorgeverlusts besteht. Gerade bei kinderlosen Ehen ohne klassische Rollenteilung ist diese Klarstellung von erheblicher praktischer Relevanz.<\/strong><\/p><p><strong>\u00a0<\/strong><\/p><p>31.3.26<\/p><h3><a href=\"https:\/\/swissblawg.ch\/2026\/03\/4a_286-2025-revision-eines-tas-schiedsspruchs-vereinbarte-schiedsrichteranforderungen-sind-kein-revisionsgrund.html?utm_source=rss&amp;utm_medium=rss&amp;utm_campaign=4a_286-2025-revision-eines-tas-schiedsspruchs-vereinbarte-schiedsrichteranforderungen-sind-kein-revisionsgrund\"><strong>4A_286\/2025: Revision eines TAS-Schiedsspruchs \u2014 vereinbarte Schiedsrichteranforderungen sind kein Revisionsgrund<\/strong><\/a><\/h3><p>von\u00a0<strong>Michael P\u00f6tzi<\/strong>\u00a0am 31. M\u00e4rz 2026<\/p><p>Ausgangspunkt ist ein verbandsrechtlicher Konflikt aus der 1. Liga Classic (Saison 2022\/2023). Der FC A. verlangte nach einer 2:0\u2011Niederlage gegen den FC B. die Annullierung und eine Forfait\u2011Wertung 3:0 wegen zu vieler nicht lokal ausgebildeter Spieler. Die Instanzen des Schweizerischen Fussballverbands (SFV; Komitee der Ersten Liga, Rekurskommission) wiesen ab. Der vom FC A. angerufene Einzelschiedsrichter des TAS wies die Berufung am 17. Mai 2023 ebenfalls ab; die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen blieb vor Bundesgericht am 14. Februar 2024 ohne Erfolg (4A_628\/2023). In der Folge stellte der FC A. beim Tribunal cantonal (VD) ein Revisionsgesuch gegen den TAS\u2011Schiedsspruch mit der Begr\u00fcndung, der Einzelschiedsrichter habe entgegen den SFV\u2011Statuten keinen Wohnsitz in der Schweiz, sondern in Deutschland. Das Kantonsgericht wies das Revisionsgesuch am 3. Februar 2025 ab; dagegen erhob der FC A. Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde ab.<\/p><p><strong>Zusammenfassung der wesentlichen Erw\u00e4gungen<\/strong><\/p><p>Zur rechtlichen Einordnung betont das Bundesgericht zun\u00e4chst den Abschlusscharakter der Revisionsgr\u00fcnde der ZPO. Die Revision ist sowohl f\u00fcr staatliche Entscheide (Art. 328 ZPO) als auch f\u00fcr Schiedsspr\u00fcche (Art. 396 ZPO) abschliessend geregelt. Bei Schiedsspr\u00fcchen verweist Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO einzig auf den Ablehnungsgrund von Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO, d.h. auf berechtigte Zweifel an Unabh\u00e4ngigkeit oder Unparteilichkeit. Andere Ablehnungsgr\u00fcnde aus Art. 367 Abs. 1 ZPO sind f\u00fcr die Revision nicht ge\u00f6ffnet (<strong>E. 4.3<\/strong>).<\/p><p>Konsequent daraus qualifiziert das Bundesgericht das in den SFV\u2011Statuten statuierte Wohnsitzerfordernis als \u00abvon den Parteien vereinbarte Anforderung\u00bb i.S.v. Art. 367 Abs. 1 lit. a ZPO. Ein blosses Fehlen solcher vertraglich\/verbandsrechtlich vereinbarter Anforderungen begr\u00fcndet keinen Revisionsgrund. Das gilt selbst dann, wenn die Anforderung \u2013 wie hier \u2013 ausdr\u00fccklich normiert ist. (<strong>E. 5.1<\/strong>)<\/p><p>Das Bundesgericht verwehrt zudem den Versuch, die gesetzliche Beschr\u00e4nkung \u00fcber die\u00a0<em>revisio propter nova<\/em>\u00a0(Art. 396 Abs. 1 lit. a ZPO) zu umgehen. Das Fehlen einer vereinbarten Anforderung l\u00e4sst sich nicht als \u00abneue Tatsache\u00bb in die Revision \u00abverkleiden\u00bb. Im konkreten Fall fehlte es \u00fcberdies an einer hinreichenden Darlegung der Erheblichkeit; der behauptete Auslandswohnsitz w\u00e4re bei geh\u00f6riger Aufmerksamkeit bereits im Schiedsverfahren erkennbar gewesen (<strong>E. 5.2<\/strong>).<\/p><p>Schliesslich verneint das Bundesgericht berechtigte Zweifel an der Unabh\u00e4ngigkeit oder der Unparteilichkeit aufgrund des Auslandswohnsitzes des Einzelschiedsrichters, zumal der Beschwerdef\u00fchrer den Einzelschiedsrichter selbst vorgeschlagen hatte. Damit fehlt es am einzigen revisionsf\u00e4higen Ablehnungsgrund nach Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO (<strong>E. 6<\/strong>).<\/p><p>In prozessualer Hinsicht h\u00e4lt das Bundesgericht \u00fcberdies fest, dass Streitigkeiten um die sportliche Listung von Fussballklubs praxisgem\u00e4ss verm\u00f6gensrechtlicher Natur sind, weil regelm\u00e4ssig erhebliche finanzielle Interessen betroffen sind. Das ist f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen nach BGG (insbesondere Streitwert) von Bedeutung (<strong>E. 7.4<\/strong>).<\/p><p><strong>Take\u2011aways<\/strong><\/p><ul><li>Vereinbarte Anforderungsprofile an Schiedsrichter (z.B. Wohnsitzvorgaben in Statuten) begr\u00fcnden keinen Revisionsgrund; revisionsf\u00e4hig sind nur berechtigte Zweifel an Unabh\u00e4ngigkeit\/Unparteilichkeit (Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO; E. 4.3, 5.1)<\/li><li>Das Fehlen einer vereinbarten Anforderung kann nicht als \u00abneue Tatsache\u00bb nach Art. 396 Abs. 1 lit. a ZPO geltend gemacht werden; Erheblichkeit und fehlende Erkennbarkeit w\u00e4ren ohnehin zu substantiieren (E. 5.2).<\/li><li>Sportverbandsrechtliche Listungs\u2011Streitigkeiten sind praxisgem\u00e4ss verm\u00f6gensrechtlich (E. 7.4).<\/li><\/ul><p><strong>Weiterf\u00fchrende Links<\/strong><\/p><ul><li><a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-02-2024-4A_628-2023&amp;lang=de&amp;type=show_document\">Vorheriges Bundesgerichtsurteil 4A_628\/2023 vom 14. Februar 2024<\/a><\/li><li>Streitgegenst\u00e4ndliches TAS-Urteil vom 17. bzw. 24. Mai 2023 (<a href=\"https:\/\/www.tas-cas.org\/generated\/assets\/lists\/feb900ba-1137-4b78-a9ff-d68af7869087\/CAS_9330_Award.pdf\">CAS 2022\/A\/9330<\/a>)<\/li><\/ul><p>\u00a0<\/p><p>24.3.26<\/p><h3><a href=\"https:\/\/swissblawg.ch\/2026\/03\/1c_225-2025-planungszone-amtl-publ.html?utm_source=rss&amp;utm_medium=rss&amp;utm_campaign=1c_225-2025-planungszone-amtl-publ\"><strong>1C_225\/2025: Planungszone (amtl. Publ.)<\/strong><\/a><\/h3><p>von\u00a0<strong>Jamie Lee Mancini<\/strong>\u00a0am 24. M\u00e4rz 2026<\/p><p>Im zur Publikation vorgesehenen Entscheid\u00a0<a href=\"https:\/\/search.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/09-02-2026-1C_225-2025&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\">1C_225\/2025<\/a>\u00a0vom 9. Februar 2026 behandelt das Bundesgericht die Frage, ob Land einer unterschiedlichen ober- und unterirdischen Nutzung zugewiesen werden kann und welche Konsequenzen sich daraus f\u00fcr die Qualifikation als Bau- oder Nichtbauzone ergeben.<\/p><p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p><p>Im November 2010 beschlossen die Stimmberechtigten der Stadt Maienfeld eine Gesamtrevision der Ortsplanung, was insbesondere ein \u00fcberarbeitetes Baugesetz sowie die \u00dcberarbeitung s\u00e4mtlicher Nutzungspl\u00e4ne mit sich brachte. Der Generelle Erschliessungsplan (im Juli 2011 von der Kantonsregierung genehmigt) sah sodann beim Schlossbungert eine \u00f6ffentliche unterirdische Parkierungsanlage vor, deren Zufahrt im Bereich des Kaufhausplatzeszu liegen kommen sollte. Die Stadt Maienfeld beabsichtigte dementsprechend eine Quartierplanung f\u00fcr den Kaufhausplatz und den Schlossbungert durchzuf\u00fchren, die die Gestaltung und Erschliessung des Gebiets regeln sollte. Die vom Quartierplanperimeter betroffenen Parzellen befanden sich in der Gr\u00fcnzone, in der Kern- und Altstadtzone sowie im \u00fcbrigen Gemeindegebiet.<\/p><p>Gegen die Einleitung der Quartierplanung wurden zahlreiche Einsprachen erhoben, darunter jene der Beschwerdef\u00fchrer. Der Stadtrat Maienfeld wies die Einsprachen ab; ebenso das Verwaltungsgericht des Kantons Graub\u00fcnden die hiergegen erhobenen Beschwerden. Vor Bundesgericht beantragten die Beschwerdef\u00fchrer sinngem\u00e4ss, dass auf die Einleitung des Quartierplanverfahrens zu verzichten sei. Zudem sei ein Gutachten der Eidgen\u00f6ssischen Kommission f\u00fcr Denkmalpflege (EKD) und\/oder der Eidgen\u00f6ssischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einzuholen.<\/p><p><strong>Erw\u00e4gungen<\/strong><\/p><p>Die Beschwerdef\u00fchrer st\u00f6rten sich in erster Linie an der Qualifikation der Gr\u00fcnzone der Stadt Maienfeld als eingeschr\u00e4nkte Bauzone. Indem die Vorinstanz die Gr\u00fcnzone wie eine Bauzone behandle, werde die in den\u00a0Art. 15\u201317 RPG\u00a0geschaffene Ordnung unterlaufen und der f\u00fcr das Raumplanungsrecht fundamentale Trennungsgrundsatz verletzt.<\/p><p>Das Bundesgericht sah dies anders:<\/p><p>Es ging zun\u00e4chst auf die planungsrechtlichen Grundlagen ein und f\u00fchrte aus, dass Nutzungspl\u00e4ne die zul\u00e4ssige Nutzung des Bodens ordnen (Art. 14 Abs. 1 RPG). Diese unterschieden, so das Bundesgericht weiter, zwischen Bauzonen, Landwirtschaftszonen und Schutzzonen. Die Kantone k\u00f6nnten diese Grundtypen unterteilen, variieren, kombinieren und erg\u00e4nzen, wobei der Trennungsgrundsatz (Unterscheidung zwischen Bau- und Nichtbauzonen) einzuhalten sei (E. 4.1).<\/p><p>Die vorliegend interessierende Gr\u00fcnzone (Art. 33) z\u00e4hle nach der kommunalen Systematik zu den Schutzzonen (E. 4.3). Entscheidend sei somit, ob Land einer unterschiedlichen ober- und unterirdischen Nutzung zugewiesen werden k\u00f6nne und welche Konsequenzen sich daraus f\u00fcr die Qualifikation als Bau- oder Nichtbauzone erg\u00e4ben (E. 5).<\/p><p>Das Bundesgericht hielt fest, dass die bundesrechtlich erlaubte Unterteilung und Kombination verschiedener Grundtypen \u2013 insbesondere von Bau- und Schutzzonen \u2013 es nicht immer einfach gestalte, Land abschliessend als einer Bau- oder Nichtbauzone zugeh\u00f6rig zu qualifizieren. In der Praxis sei etwa von besonderen, eingeschr\u00e4nkten oder beschr\u00e4nkten Bauzonen (bzw. zones \u00e0 constructibilit\u00e9 restreinte) sowie von Spezial(bau)zonen die Rede (E. 5.1 m.H.a.\u00a0<a href=\"https:\/\/search.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-II-83%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page83\"><strong>BGE 145 II 83<\/strong><\/a>\u00a0E. 4.2;\u00a0<a href=\"https:\/\/search.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-II-588%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page588\"><strong>143 II 588<\/strong><\/a>\u00a0E. 2.5;\u00a0<a href=\"https:\/\/search.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IB-503%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page503\"><strong>118 Ib 503<\/strong><\/a>\u00a0E. 5b;\u00a0<a href=\"https:\/\/search.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IA-446%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page446\"><strong>118 Ia 446<\/strong><\/a>\u00a0E. 2c).<\/p><p>Das Bundesgericht stimmte der Vorinstanz zu, dass das Raumplanungsrecht an der Erdoberfl\u00e4che nicht halt mache, sondern ebenfalls auf den Untergrund Anwendung finde. Das Gemeinwesen habe somit auch f\u00fcr den Untergrund die n\u00f6tigen Raumpl\u00e4ne zu erarbeiten und aufeinander abzustimmen. Der Untergrund werde von der Nutzungsplanung grunds\u00e4tzlich miterfasst, auch wenn die Baurechtsordnung unterirdische Nutzungen nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hne. In diesem Sinne beziehe sich der Zweck einer Nutzungszone ebenfalls auf die unterirdische Baut\u00e4tigkeit. Der Zonenzweck k\u00f6nne aber auch so definiert werden, dass er sich speziell auch auf den Untergrund bezieht oder im Untergrund eine andere Nutzung vorsieht als an der Erdoberfl\u00e4che (E. 5.2).<\/p><p>In casu komme der Gr\u00fcnzone der Stadt Maienfeld oberirdisch ein anderer Zweck zu als unterirdisch: W\u00e4hrend die Erdoberfl\u00e4che weitgehend von Bauten und Anlagen freigehalten werden solle bzw. nur mit der Bodennutzung in Bezug stehende Kleinbauten errichtet werden d\u00fcrften, seien im Untergrund Parkierungsanlagen explizit erlaubt (E. 5.3). Damit sei nach der baurechtlichen Grundordnung im strittigen Bereich der Maienfelder Gr\u00fcnzone eine Baut\u00e4tigkeit explizit zugelassen (E. 5.4).<\/p><p><strong>Ergebnis<\/strong><\/p><p>Die Beschwerde wurde abgewiesen.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>24.3.26<\/p><h3><a href=\"https:\/\/swissblawg.ch\/2026\/03\/5a_114-2025-zur-rechtshaengigkeit-im-internationalen-verhaeltnis-bei-fakultativem-schlichtungsverfahren-forum-running.html?utm_source=rss&amp;utm_medium=rss&amp;utm_campaign=5a_114-2025-zur-rechtshaengigkeit-im-internationalen-verhaeltnis-bei-fakultativem-schlichtungsverfahren-forum-running\"><strong>5A_114\/2025: Zur Rechtsh\u00e4ngigkeit im internationalen Verh\u00e4ltnis bei fakultativem Schlichtungsverfahren (\u201cForum Running\u201d)<\/strong><\/a><\/h3><p>von\u00a0<strong>Michael P\u00f6tzi<\/strong>\u00a0am 24. M\u00e4rz 2026<\/p><p>Im zur Publikation vorgesehenen Urteil\u00a0<a href=\"http:\/\/relevancy.bger.ch\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-01-2026-5A_114-2025&amp;lang=de&amp;type=show_document\">5A_114\/2025<\/a>\u00a0vom 13. Januar 2026 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Rechtsh\u00e4ngigkeit. Streitig war, ob durch die Einreichung eines fakultativen Schlichtungsgesuchs gem\u00e4ss Art. 199 Abs. 2 ZPO internationale Rechtsh\u00e4ngigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 IPRG begr\u00fcndet wird und welche Folgen ein allf\u00e4lliger Mangel der Klagebewilligung auf die Rechtsh\u00e4ngigkeit hat.<\/p><p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p><p>Der franz\u00f6sische Staatsangeh\u00f6rige F.A. verstarb 2019 in Frankreich und hinterliess seine Ehefrau A.A., seine Tochter B.A. sowie drei S\u00f6hne aus erster Ehe, C.A., E.A. und D.A., die alle im Ausland wohnhaft sind.<\/p><p>Am 3. Juni 2020 stellte A.A. bei der Schlichtungsbeh\u00f6rde der Gemeinde X. (Schweiz) ein Schlichtungsgesuch gegen alle Erben, mit dem Begehren um g\u00fcterrechtliche Auseinandersetzung, Feststellung des Nachlasswerts, Erbteilung und Herabsetzung von Zuwendungen. F\u00fcr die Schlichtungsverhandlung vom 21. September 2020 wurden alle Beklagten vorgeladen. D.A., der in den USA lebt, erhielt das Schlichtungsgesuch und die Ladung nicht ordnungsgem\u00e4ss zugestellt; er bestritt am 3. August 2020 die Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Schweizer Gerichts und k\u00fcndigte ein Verfahren in Frankreich an, wobei auch C.A. die Zust\u00e4ndigkeit bestritt. An der Schlichtungsverhandlung erschien nur A.A.; die Schlichtungsbeh\u00f6rde stellte am 21. September 2020 eine Klagebewilligung aus.<\/p><p>Am 30. September 2020 reichte C.A. in Paris eine Erbteilungsklage gegen alle Erben ein. A.A. und B.A. erhoben in Frankreich die Einreden der Unzust\u00e4ndigkeit und der Litispendenz zugunsten der Schweiz. Die franz\u00f6sischen Gerichte wiesen die Unzust\u00e4ndigkeitseinrede ab, setzten aber die Beurteilung der Litispendenz aus, bis die Frage der schweizerischen Zust\u00e4ndigkeit gekl\u00e4rt wurde.<\/p><p>In der Schweiz reichte A.A. am 22. Oktober 2020 ihre materielle Erbteilungsklage beim Bezirksgericht H\u00e9rens-Conthey ein. Nach einer zun\u00e4chst durch das Kantonsgericht best\u00e4tigten Zust\u00e4ndigkeit der Schweizer Gerichte r\u00fcgten insbesondere C.A. und D.A. sp\u00e4ter die Unzul\u00e4ssigkeit der Klage wegen angeblich fehlender g\u00fcltiger Klagebewilligung sowie internationale Litispendenz, da die franz\u00f6sische Klage fr\u00fcher erhoben worden sei. Das Bezirksgericht wies die Unzul\u00e4ssigkeitseinrede hinsichtlich der Klagebewilligung ab, hiess aber die Einrede der Litispendenz gut und sistierte das Verfahren nach Art. 9 Abs. 1 IPRG. Das vorinstanzliche Kantonsgericht best\u00e4tigte diesen Entscheid im Grundsatz, korrigierte jedoch die Kostenverteilung. Gegen diesen kantonalen Entscheid gelangte A.A. mit Beschwerde an das Bundesgericht.<\/p><p><strong>Zusammenfassung der wesentlichen Erw\u00e4gungen<\/strong><\/p><p>Zun\u00e4chst best\u00e4tigte das Bundesgericht, dass auch ein\u00a0<strong>fakultatives<\/strong>\u00a0<strong>Schlichtungsgesuch die Rechtsh\u00e4ngigkeit zu begr\u00fcnden vermag<\/strong>. Art. 9 Abs. 2 IPRG sei autonom auszulegen, entscheidend sei die erste \u201enotwendige\u201c Verfahrenshandlung zur Einleitung des Verfahrens (<strong>E. 5.2<\/strong>). Dieser Begriff sei nicht im Sinne von \u201eobligatorisch\u201c, sondern funktional zu verstehen. In \u00dcbereinstimmung mit Art. 62 Abs. 1 ZPO und der heutigen Lehre gen\u00fcge daher auch die Einreichung eines fakultativen Schlichtungsgesuchs zur Begr\u00fcndung der Rechtsh\u00e4ngigkeit im internationalen Verh\u00e4ltnis (<strong>E.\u00a05.3.3<\/strong>). Damit werde dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung getragen, die Rechtsh\u00e4ngigkeit m\u00f6glichst fr\u00fch eintreten zu lassen.<\/p><p>Dar\u00fcber hinaus pr\u00fcfte das Bundesgericht die Auswirkungen einer angeblich\u00a0<strong>fehlerhaften Vorladung<\/strong>\u00a0eines notwendigen Streitgenossen\u00a0<strong>im<\/strong>\u00a0<strong>Schlichtungsverfahren<\/strong>. Es hielt fest, dass bei\u00a0<strong>fakultativer Schlichtung<\/strong>\u00a0(Art. 199 Abs. 2 ZPO) die Klagebewilligung\u00a0<strong>keine Prozessvoraussetzung<\/strong>\u00a0darstelle (<strong>E. 6.3.2.1<\/strong>). Anders als bei obligatorischer Schlichtung f\u00fchre ein Mangel der Klagebewilligung daher nicht zur Unzul\u00e4ssigkeit der Klage (<strong>E. 6.3.2.3<\/strong>). Folglich sei die formelle G\u00fcltigkeit der Klagebewilligung auch nicht entscheidend f\u00fcr die Begr\u00fcndung oder Aufrechterhaltung der Rechtsh\u00e4ngigkeit. Massgeblich seien lediglich das Fehlen offensichtlicher M\u00e4ngel des Schlichtungsgesuchs, dessen Einreichungsdatum sowie die fristgerechte Klageeinreichung innert drei Monaten (Art. 209 Abs. 3 ZPO).<\/p><p>Da das Schlichtungsgesuch am 3. Juni 2020 eingereicht und die Klage rechtzeitig erhoben wurde, bestand die Rechtsh\u00e4ngigkeit in der Schweiz vor Einleitung des franz\u00f6sischen Verfahrens (<strong>E. 6.3.2.4<\/strong>). Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Sistierung nach Art. 9 Abs. 1 IPRG lagen gem\u00e4ss Bundesgericht nicht vor.<\/p><p><strong>Conclusio<\/strong><\/p><p>Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, verneinte die Rechtsh\u00e4ngigkeit zugunsten des franz\u00f6sischen Verfahrens und stellte fest, dass die Rechtsh\u00e4ngigkeit in der Schweiz bereits am 3. Juni 2020 wirksam begr\u00fcndet wurde.<\/p><p>\u00a0<\/p><p>19.3.26<\/p><h3><a href=\"https:\/\/swissblawg.ch\/2026\/03\/5a_844-2024-behauptungs-und-beweislast-im-zusammenhang-mit-dem-ehelichen-lebensstandard-amtl-publ.html?utm_source=rss&amp;utm_medium=rss&amp;utm_campaign=5a_844-2024-behauptungs-und-beweislast-im-zusammenhang-mit-dem-ehelichen-lebensstandard-amtl-publ\"><strong>5A_844\/2024: Behauptungs- und Beweislast im Zusammenhang mit dem ehelichen Lebensstandard (amtl. Publ.)<\/strong><\/a><\/h3><p>von\u00a0<strong>Jean-Michel Ludin<\/strong>\u00a0am 19. M\u00e4rz 2026<\/p><p><em>Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen\u00a0<\/em><a href=\"https:\/\/www.bger.ch\/ext\/eurospider\/live\/de\/php\/aza\/http\/index.php?highlight_docid=aza:\/\/16-02-2026-5A_844-2024&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document\"><em>Urteil 5A_844\/2024 vom 16.2.2026<\/em><\/a><em>\u00a0h\u00e4lt das Bundesgericht fest, dass es bei der zweistufig-konkreten Methode der unterhaltsverpflichtenden Person obliegt, den ehelichen Lebensstandard zu behaupten und zu beweisen.<\/em><\/p><p><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/p><p>Sowohl beim ehelichen als auch beim nachehelichen Unterhalt hat die unterhaltsberechtigte Person grunds\u00e4tzlich Anspruch auf diejenigen finanziellen Mittel, welche ihr die Fortf\u00fchrung des letzten gemeinsamen Lebensstandards erlauben. Zu decken ist also, soweit die finanziellen Verh\u00e4ltnisse ausreichen, nicht bloss das aktuelle familienrechtliche Existenzminimum der unterhaltsberechtigten Person, sondern auch der \u00dcberschussanteil, der w\u00e4hrend des Zusammenlebens zuletzt erzielt wurde, abz\u00fcglich einer allf\u00e4lligen Sparquote. Der so errechnete eheliche \u00dcberschussanteil ist sowohl Ausgangspunkt als auch Obergrenze des geb\u00fchrenden Unterhalts.<\/p><p>Im hier besprochenen Urteil hatte das Bundesgericht nun die Frage zu beantworten, wer den ehelichen \u00dcberschussanteil zu behaupten und zu beweisen hat.<\/p><p><strong>Das Bundesgericht h\u00e4lt vorab fest, dass beim nachehelichen Unterhalt nicht das Gericht in der Pflicht sei, von sich aus den Sachverhalt bez\u00fcglich des letzten gemeinsamen Lebensstandards abzukl\u00e4ren. Dies gelte grunds\u00e4tzlich auch dann, wenn es, wie hier, gleichzeitig Kindesunterhaltsbeitr\u00e4ge festzusetzen habe.<\/strong>\u00a0Zwar ber\u00fccksichtige das Gericht bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts aufgrund der zwischen den Unterhaltskategorien bestehenden Interdependenzen auch Erkenntnisse, die es im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Festsetzung von Kindesunterhalt aufgrund der dort geltenden uneingeschr\u00e4nkten Untersuchungsmaxime erfahren habe. Dies wirke sich vorliegend indes nicht aus:\u00a0<strong>Der Kindesunterhalt sei nicht grunds\u00e4tzlich auf die gemeinsame letzte Lebenshaltung der Eltern begrenzt.\u00a0<\/strong>\u00a0Wenn sich die finanziellen Verh\u00e4ltnisse der unterhaltspflichtigen Person nach der Trennung verbesserten, k\u00f6nne das Kind \u2014 bei ansonsten unver\u00e4nderten Verh\u00e4ltnissen \u2014 vielmehr Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsf\u00e4higkeit haben. Auch sei nicht vorgetragen worden oder ersichtlich, dass vor der Vorinstanz eine entsprechende Begrenzung des Kindesunterhalts strittig gewesen w\u00e4re. Damit bleibe es bei der Verhandlungsmaxime (E. 7.1).<\/p><p>Weiter f\u00fchrt das Bundesgericht aus, die Behauptungslast folge der objektiven Beweislast nach Art. 8 ZGB. Im Streit stehe die erstmalige Festsetzung des Unterhalts.\u00a0<strong>Die Behauptung und der Nachweis der anspruchsbegr\u00fcndenden Elemente obl\u00e4gen damit im Grundsatz der unterhaltsansprechenden Person<\/strong>\u00a0(E. 7.2.1).<\/p><p><strong>Zu beachten sei jedoch, dass die hier zu Recht zur Anwendung gebrachte zweistufig-konkrete Methode auf der Annahme beruhe, dass w\u00e4hrend des ehelichen Zusammenlebens grunds\u00e4tzlich s\u00e4mtliches Einkommen f\u00fcr die Lebenshaltung verwendet worden sei.<\/strong>\u00a0Die Trennung sei regelm\u00e4ssig mit Mehrkosten verbunden. Vermutungsweise sei deshalb davon auszugehen, dass der aufgrund des aktuellen Bedarfs und des aktuellen Einkommens ermittelte Unterhaltsanspruch nicht \u00fcber dem zuletzt gelebten ehelichen Standard liege. Diesen Standard zu \u00fcberpr\u00fcfen, rechtfertige sich lediglich in Ausnahmef\u00e4llen. Ein solcher Fall sei insbesondere dann gegeben, wenn w\u00e4hrend der Ehe eine Sparquote gebildet worden sei oder wenn der Familie aktuell h\u00f6here finanzielle Mittel zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden als w\u00e4hrend des ehelichen Zusammenlebens.\u00a0<strong>Aus der der zweistufig-konkreten Methode zugrunde liegenden Konzeption ergebe sich damit, dass der Unterhaltsanspruch ausgehend vom aktuellen Einkommen und dem aktuellen Bedarf der Beteiligten zu bestimmen sei. Die Behauptungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass die so ermittelten Unterhaltsbeitr\u00e4ge zu einem h\u00f6heren Lebensstandard als w\u00e4hrend des ehelichen Zusammenlebens f\u00fchrten, trage die unterhaltsverpflichtete Person. Sie habe damit eine Sparquote oder einen tieferen \u00dcberschuss w\u00e4hrend des Zusammenlebens zu behaupten und nachzuweisen.<\/strong>\u00a0Dies habe der unterhaltsverpflichtete Beschwerdef\u00fchrer vorliegend nicht getan (E. 7.2.2 f.).<\/p><p><strong>Kommentar<\/strong><\/p><p>Wer die Behauptungs- und Beweislast f\u00fcr die Sparquote tr\u00e4gt, war seit langer Zeit gekl\u00e4rt. Nun steht auch amtlich publiziert fest, wer diese Lasten im Zusammenhang mit dem ehelichen \u00dcberschussanteil zu tragen hat. Es ist wiederum die unterhaltsverpflichtete Person, die damit bei der zweistufig-konkreten Methode erhebliche Beweislasten tr\u00e4gt.<\/p><p><strong>Das Urteil hat f\u00fcr im Familienrecht t\u00e4tige Anw\u00e4lt*innen erhebliche praktische Auswirkungen. Die unterhaltsverpflichtete Partei wird im Streit um den ehelichen oder nachehelichen Unterhalt k\u00fcnftig den ehelichen \u00dcberschussanteil behaupten und beweisen m\u00fcssen, um zu verhindern, dass der nach der Trennung erzielte famili\u00e4re \u00dcberschuss unbegrenzt auf die unterhaltsansprechende Person verteilt wird.<\/strong>\u00a0Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein Ehegatte nach der Trennung eine neue Erwerbst\u00e4tigkeit aufnimmt oder ausdehnt und dies zu einer erheblichen Steigerung des \u00dcberschusses gegen\u00fcber dem Zusammenleben f\u00fchrt.<\/p><p>Betreffend den ehelichen Unterhalt ist relativierend anzuf\u00fcgen, dass dort der eingeschr\u00e4nkte Untersuchungsgrundsatz gilt, womit dem Gericht die M\u00f6glichkeit offensteht, den ehelichen \u00dcberschussanteil bei entsprechend vorhandenen Unterlagen auch von sich aus ohne entsprechende Behauptung der Parteien zu bestimmen (vgl. Ludin, Prozessmaximen im Unterhaltsrecht, FamPra.ch 3\/2025, S.\u00a0 581 f.). Darauf wird sich eine vorsichtige Partei indes nicht verlassen.<\/p><p><strong>Das Urteil zeigt zudem exemplarisch, dass man die Behauptungs- und Beweislast im Unterhaltsrecht auch dann nicht auf die leichte Schulter nehmen darf, wenn gleichzeitig Kindesunterhalt festzusetzen ist. Ist eine bestimmte Tatsache einzig f\u00fcr den nachehelichen Unterhalt relevant, gilt der Verhandlungsgrundsatz. Dies trifft neben Tatsachen, die f\u00fcr den ehelichen \u00dcberschussanteil relevant sind, auch auf Tatsachen im Zusammenhang mit der Lebenspr\u00e4gung einer Ehe sowie dem Vorsorgeunterhalt zu<\/strong>\u00a0(vgl. Ludin, Prozessmaximen im Unterhaltsrecht, FamPra.ch 3\/2025, S.\u00a0 581 f.).<\/p><p><strong>In dogmatischer Hinsicht war die vom Bundesgericht zu beantwortende Frage nach der Behauptungs- und Beweislast f\u00fcr den ehelichen \u00dcberschussanteil diffizil. Die Schwierigkeit liegt darin, dass der letzte gemeinsame eheliche Standard nicht nur die Obergrenze, sondern auch den Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung bildet. Gab es w\u00e4hrend des Zusammenlebens keinen \u00dcberschuss, kann man diesen auch nachehelich nicht geltend machen und hat einzig Anspruch auf Deckung des Existenzminimums. Vor diesem Hintergrund gab es Stimmen in der Lehre, welche die Beweislast f\u00fcr das Vorliegen und die H\u00f6he des ehelichen \u00dcberschussanteils der unterhaltsansprechenden Partei auferlegen wollte\u00a0<\/strong>(vgl. Jungo, Beweis der nachehelichen Unterhaltsforderung, FamPra.ch 4\/2020 S. 940 f.). Auch diese L\u00f6sung w\u00e4re ohne Weiteres vertretbar gewesen. Es hat sich jedoch bereits in den vom Bundesgericht im neuen Leitentscheid zitierten unpublizierten Urteilen gezeigt, dass das Bundesgericht dies anders sieht.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-9072f9e e-con e-atomic-element e-flexbox-base e-af81ec4 \" data-id=\"9072f9e\" data-element_type=\"e-flexbox\" data-e-type=\"e-flexbox\" data-interaction-id=\"9072f9e\">\n    \t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-66fd698 elementor-widget elementor-widget-spacer\" data-id=\"66fd698\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"spacer.default\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-spacer\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-spacer-inner\"><\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\n<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcBER UNS KOMPETENZEN NEWS KONTAKT NEWS Inhalte mit freundlicher Genehmigung von\u00a0 6.6.26 5A_684\/2024: Angemessene Dauer des nachehelichen Unterhalts (amt. Publ.) von\u00a0Dominik Keller\u00a0am 6. Juni 2026 Im zur Publikation vorgesehenen\u00a0Urteil 5A_684\/2024 vom 23. April 2026\u00a0\u00e4ussert sich das Bundesgericht zur angemessenen Dauer des nachehelichen Unterhalts. Zusammenfassung Die Ehegatten A. (geb. 1971) und B. (geb. 1973) heirateten am &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/seitzlegal.ch\/en\/news\/\" class=\"more-link\">Read more<span class=\"screen-reader-text\"> &#8222;News&#8220;<\/span><\/a><\/p>","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"page-templates\/homepage-no-hero.php","meta":{"_seopress_titles_title":"","_seopress_titles_desc":"","_seopress_robots_index":"","_seopress_robots_follow":"","_seopress_robots_imageindex":"","_seopress_robots_snippet":"","_seopress_robots_primary_cat":"","_seopress_robots_breadcrumbs":"","_seopress_robots_freeze_modified_date":"","_seopress_robots_custom_modified_date":"","_seopress_robots_canonical":"","_seopress_social_fb_title":"","_seopress_social_fb_desc":"","_seopress_social_fb_img":"","_seopress_social_fb_img_attachment_id":0,"_seopress_social_fb_img_width":0,"_seopress_social_fb_img_height":0,"_seopress_social_twitter_title":"","_seopress_social_twitter_desc":"","_seopress_social_twitter_img":"","_seopress_social_twitter_img_attachment_id":0,"_seopress_social_twitter_img_width":0,"_seopress_social_twitter_img_height":0,"_seopress_redirections_value":"","_seopress_redirections_enabled":"","_seopress_redirections_enabled_regex":"","_seopress_redirections_logged_status":"","_seopress_redirections_param":"","_seopress_redirections_type":0,"_seopress_analysis_target_kw":"","inspiro_hide_title":false,"footnotes":""},"class_list":["post-12373","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/seitzlegal.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/12373","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/seitzlegal.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/seitzlegal.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/seitzlegal.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/seitzlegal.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=12373"}],"version-history":[{"count":19,"href":"https:\/\/seitzlegal.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/12373\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":12736,"href":"https:\/\/seitzlegal.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/12373\/revisions\/12736"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/seitzlegal.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=12373"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}