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6.6.26

5A_684/2024: Angemessene Dauer des nachehelichen Unterhalts (amt. Publ.)

von Dominik Keller am 6. Juni 2026

Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 5A_684/2024 vom 23. April 2026 äussert sich das Bundesgericht zur angemessenen Dauer des nachehelichen Unterhalts.

Zusammenfassung

Die Ehegatten A. (geb. 1971) und B. (geb. 1973) heirateten am 12. April 1996. Sie haben die Zwillingstöchter C. und D. (geb. 2003) und die Tochter E. (geb. 2007). Seit Anfang 2014 leben die Ehegatten getrennt. Ihre Ehe dauerte demnach knapp 18 Jahre. Die Ehefrau war bereits bei Eheschluss gesundheitlich beeinträchtigt. Ein Zeugnis des Hausarztes attestiert ihr eine Erkrankung an Morbus Crohn. Bereits 1996 musste das gesamte Kolon entfernt werden, was weitreichende Konsequenzen für das Stuhlverhalten hatte und eine planbare, konstante Tätigkeit verhinderte. 2001 hat sie ihre Erwerbsarbeit aufgegeben, sich ab diesem Zeitpunkt um den Haushalt gekümmert und nach der Geburt der Kinder deren Betreuung und Erziehung übernommen. Die IV stellte 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 85 % und die Pensionskasse im Jahr 2019 einen Invaliditätsgrad von 58 % fest.  Das Bundesgericht bezeichnet die Lebensprägung der Ehe auch nach neuerer Rechtsprechung als “offensichtlich” (E. 3.4 und E. 7) und nutzt die Gelegenheit, um sich zur angemessenen Dauer des nachehelichen Unterhalts zu äussern.

Das Kantonsgericht St. Gallen sprach der Ehefrau einen nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt des Ehemannes ins Rentenalter per Ende Mai 2036 zu. Auch nach ihrem Eintritt ins Rentenalter erhielt die Ehefrau demnach einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’400.–. In der Dauer bestätigte das Kantonsgericht damit den im Urteil des Kreisgerichts St. Gallen festgesetzten Unterhaltsbeitrag, erhöhte diesen aber in der letzten Phase um rund Fr. 750.– pro Monat. Das Kantonsgericht begründete seinen Entscheid insbesondere mit dem knapp 18-jährigen ehelichen Zusammenleben, den drei Kindern und den bereits bei Eheschluss bekannten gesundheitlichen Problemen der Ehefrau, die ihr im Zusammenspiel mit dem fortgeschrittenen Alter ­­– im Zeitpunkt des kantonsgerichtlichen Entscheids war die Ehefrau rund 51 Jahre alt – einen beruflichen Wiedereinstieg faktisch verunmöglichten. Der Ehemann gelangte gegen diesen Entscheid ans Bundesgericht, bestritt insbesondere die Lebensprägung der Ehe und machte eventualiter geltend, Unterhalt sei höchstens bis November 2025 (Volljährigkeit der jüngsten Tochter) geschuldet. Die Unterhaltspflicht dürfe ohnehin nicht länger dauern als das eheliche Zusammenleben.

Das Bundesgericht verwirft diese Argumentation, stützt das kantonsgerichtliche Urteil und hält fest, dass “für die angemessene Dauer des nachehelichen Unterhalts auf die im Einzelfall relevanten Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB abzustellen ist und diese entsprechend den konkreten Begebenheiten im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu gewichten sind.” In Präzisierung von BGE 150 III 305 E. 5.7.1 sei die Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht nicht primär anhand der Dauer des ehelichen Zusammenlebens zu bemessen, sondern sei diese nur einer der mitzuberücksichtigenden Faktoren. Mit anderen Worten könne im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die angemessene Unterhaltsdauer selbst bei einer langjährigen Ehe kurz sein, wenn diese kinderlos geblieben sei und der Hausgatte sich nach der Trennung relativ schnell wieder in den Arbeitsmarkt integrieren könne, während auch bei einer kurzen Ehe die Kinderbetreuung oder andere Gründe für Schwierigkeiten bei der (Wieder-) Herstellung einer eigenen ökonomischen Basis verantwortlich sein und damit zu nachehelichem Unterhalt führen könnten, der länger geschuldet sei, als das eheliche Zusammenleben gedauert habe. Für die anhand der Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB zu bestimmende Unterhaltsdauer zentral sei das Ausmass der unter Verzicht auf die Verfolgung einer eigenen beruflichen Karriere erfolgten Leistungen zugunsten der ehelichen Gemeinschaft und der Auswirkung auf die nacheheliche Situation des ansprechenden Ehegatten, welcher sich wieder in den Arbeitsmarkt integrieren müsse, wie auch des unterhaltsverpflichteten Ehegatten, der von den Naturalleistungen des anderen profitiert habe und allenfalls weit über die Ehe hinaus positive Auswirkungen geniessen könne (E. 5.4 und 5.3).

In E. 5.3 führt das Bundesgericht präzisierend aus, bei kinderlosen Hausgattenehen sei ein kürzerer nachehelicher Unterhalt angezeigt, weil dort die gemeinsam vereinbarte Aufgabenteilung unmittelbar ab dem Trennungszeitpunkt aufgehoben sei und kein entsprechendes Synallagma bestehe, wenngleich der eine Teil nach der Trennung eventuell beruflich nicht mehr dort anknüpfen könne, wo er stünde, wenn er seine Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben oder zumindest deutlich eingeschränkt hätte. Soweit die Ehegatten gemeinsame Kinder hätten, hätten die Kinder das Leben entscheidend geprägt und derjenige Elternteil, der sich um die ökonomische Grundlage der Familie gekümmert habe, profitiere letztlich ein Leben lang von der Erziehungsarbeit des anderen Elternteils. Der nacheheliche Unterhalt sei diesfalls nicht auf die Altersstufen der Kinder beschränkt, sondern könne auch über die Schulstufenregel hinaus geschuldet sein, gerade wenn andere Faktoren wie gesundheitliche Einschränkungen, ein fortgeschrittenes Alter oder ein langer Erwerbsunterbruch dazukommen würden, welche den Einstieg des (ehemals kinderbetreuenden) Hausgatten in den Arbeitsmarkt als illusorisch erscheinen lassen würden. In diesem Kontext könne für die Dauer des nachehelichen Unterhaltes ferner auch mitberücksichtigt werden, inwiefern die nach dem Trennungszeitpunkt im Rahmen des Schulstufenmodelles erfolgende weitere Kinderbetreuung eine Verzögerung bei der vollständigen Reintegration in den Arbeitsmarkt und dadurch ökonomische Nachteile im Vergleich zu derjenigen bei einem kinderlosen Hausgatten schaffen würde.

Im konkreten Fall stützt das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen. Gerade gesundheitliche Schwächen des einen Ehegatten würden dort “vergemeinschaftet” bzw. das Schicksal des einen zum gemeinsamen Schicksal gemacht, wo diese dem anderen Teil beim Eingehen der Ehe bereits bekannt waren und von ihm während des ehelichen Zusammenlebens über viele Jahre mitgetragen worden seien. Indem vorliegend nach dem Scheidungszeitpunkt zufolge des Alters der Kinder keine Betreuungsleistungen mehr erfolgen, die Besorgung eines gemeinsamen Haushaltes bereits seit der länger zurückliegenden Trennung nicht mehr besteht und auch nirgends festgestellt ist, dass der Ehemann durch die von der Ehefrau erbrachten Naturalleistungen sein Einkommen entscheidend hätte steigern können, wäre eine kürzere Dauer des auf dem Gedanken der nachehelichen Solidarität fussenden nachehelichen Unterhaltes denkbar gewesen, zumal diejenige Trennungszeit, während der bereits Geldunterhalt geleistet worden ist, in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen ist und selbst bei seinerzeitiger Kinderbetreuung im Rahmen einer Aufgabenteilung ein bis zur Pensionierung des Unterhaltspflichtigen dauernder nachehelicher Unterhalt je nach den konkreten Umständen unangemessen sein kann (E. 5.6).

Bemerkungen

Das zur Publikation vorgesehene Urteil 5A_684/2024 präzisiert BGE 150 III 305, soweit dort die Dauer der Ehe als einzig massgebender «Richtwert» für die Dauer des nachehelichen Unterhalts verstanden werden konnte. Es hält fest, dass die Ehedauer nicht das einzige massgebende Kriterium ist, um die angemessene Dauer des nachehelichen Unterhalts festzusetzen. Vielmehr sind sämtliche Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB, also insbesondere die Aufgabenteilung während der Ehe, die Ehedauer, die Lebensstellung während der Ehe, Alter und Gesundheit, Umfang und Dauer der noch zu leistenden Kinderbetreuung, die berufliche Ausbildung sowie die Erwerbsaussichten und Anwartschaften aus Vorsorgeeinrichtungen oder bei Altersehen der “Beitrag zum Wohl der Gemeinschaft im Rahmen der Möglichkeiten” zu berücksichtigen (BGer-Urteil 5A_356/2025 vom 1.4.2026 E. 8.3 [zur Publikation vorgesehen]). Obwohl das Bundesgericht das kantonsgerichtliche Urteil, wonach der nacheheliche Unterhalt bis zur Pensionierung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten geschuldet ist, stützt, hält es fest, eine kürzere Unterhaltsdauer wäre «denkbar gewesen». Dieser Hinweis zeigt, wo die Grenzen des Ermessens liegen: Auch ein bis zur Pensionierung dauernder Unterhalt ist keine Selbstverständlichkeit und muss auf einer vollständigen Würdigung aller Umstände beruhen.

Praktisch bedeutsam ist dabei die Differenzierung zwischen kinderloser Hausgattenehe und (Hausgatten-)Ehe mit Kindern. Bei kinderlosen Ehen endet das Synallagma der Aufgabenteilung mit der Trennung. In der Regel ist deshalb ein kürzerer Unterhalt angezeigt. Bei Ehen mit Kindern trägt der betreuende Elternteil die wirtschaftlichen Folgen der Aufgabenteilung oft ein Leben lang, während der Elternteil, der sich um die ökonomische Grundlage der Familie gekümmert hat, dauerhaft von der Erziehungsarbeit des betreuenden Elternteils profitiert. Der nacheheliche Unterhalt ist deshalb nicht auf die Schulstufenregel begrenzt, sondern kann darüber hinaus geschuldet sein, wenn Alter, Gesundheit oder ein langer Erwerbsunterbruch die Reintegration des ehemals betreuenden Ehegatten in den Arbeitsmarkt illusorisch erscheinen lassen.

Der nacheheliche Unterhalt endet demnach weder zwingend mit dem Ende der Betreuungspflichten noch dauert er automatisch bis zur Pensionierung des Unterhaltsschuldners. Massgebend für die angemessene Dauer des nachehelichen Unterhalts ist die einzelfallgerechte Gewichtung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien.

 

8.5.26

7B_766/2025: Territorialitätsprinzip bei Privatbestechung im Ausland

von David Meirich am 8. Mai 2026

Im Urteil 7B_766/2025 vom 7. April 2026 setzte sich das Bundesgericht mit dem Territorialitätsprinzip bei passiver Privatbestechung auseinander. Der Beschwerdeführer war schuldig gesprochen worden, nachdem er in Frankreich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einem Stellenbewerber angeboten haben soll, für eine Anstellung als Chauffeur EUR 2’000.– entgegenzunehmen.

Wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 322novies Abs. 1 StGB).

Nach Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Ein Verbrechen oder ein Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (E. 3.3).

Vorliegend vereinbarte der Beschuldigte mit dem Stellenbewerber von Basel aus telefonisch einen Termin für eine Unterredung im Ausland. Zu diesem Zweck reiste der Beschuldigte noch gleichentags nach Frankreich, um dem Bewerber das inkriminierte Angebot zu unterbreiten. Somit hat der Beschuldigte den Tatentschluss in der Schweiz gefasst und die Tathandlung mit dem Antritt der Fahrt nach Frankreich auch in der Schweiz begonnen, womit die Zuständigkeit der Schweizer Strafverfolgungsbehörden gegeben ist (E. 3.4.2).

Das Bundesgericht hatte in BGE 104 IV 175 einen ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen. In jenem Fall wurde dem Beschuldigten die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen vorgeworfen. Das Bundesgericht erwog, der Beschuldigte habe den Vorsatz, sich der EG-Kommission mitzuteilen, in Basel gefasst. Im Vorfeld sei es zu einer Kontaktaufnahme gekommen, wobei eine Unterredung in Brüssel vereinbart worden sei. Anschliessend habe der Beschuldigte die Reise nach Brüssel von der Schweiz aus angetreten. Von der Schweiz aus habe er auch nach seinem Besuch in Brüssel mit den EG-Behörden weitere Kontakte gepflegt. Das Bundesgericht hielt fest, wenn nicht bereits durch die ihr vorausgehenden Tätigkeiten, sei jedenfalls mit der Vorbereitung und dem Antritt der Reise nach Brüssel nach dem Plan des Beschuldigten mit der Ausführung der Tat begonnen worden. Dies sei in der Schweiz geschehen.  (E. 3.4.1).

Sofern sich demnach eine Person in der Schweiz dazu entschliesst, sich bestechen zu lassen, bevor sie sich ins Ausland begibt, um dort das inkriminierte Angebot zu unterbreiten, begründet dies die Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden, weil die Tatbegehung im Inland erfolgt ist bzw. begonnen wurde (Art. 3 i.V.m. Art. 8 StGB). Die Verurteilung des Beschuldigten verletzte das Territorialitätsprinzip daher nicht und das Bundesgericht wies dessen Beschwerde ab (E. 5).

 

28.4.26

5A_356/2025: Lebensprägung in Altersehen (amtl. Publ.)

von Jean-Michel Ludin am 28. April 2026

Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 5A_356/2025 vom 1. April 2026 definiert das Bundesgericht Kriterien, anhand derer die Lebensprägung bei einer Altersehe zu beurteilen ist.

Zusammenfassung

Die Parteien heirateten im Mai 2001 im Alter von 57 (Ehefrau) bzw. 62 Jahren (Ehemann). Die Parteien waren gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bereits einige Jahre vor der Heirat wirtschaftlich verflochten und die Ehefrau bezog bereits bei Heirat eine IV-Rente. Ab Juli 2016 lebten sie getrennt, womit die Ehe rund fünfzehn Jahre als Lebensgemeinschaft Bestand hatte. Gemeinsame Kinder gab es im Laufe der Ehe keine. Das Obergericht bejahte die Lebensprägung der Ehe und verpflichtete den Ehemann zeitlich unbegrenzt zu nachehelichem Unterhalt von monatlich Fr. 2’000.–. Dagegen wehrte sich der Ehemann vor Bundesgericht und brachte insbesondere vor, die Ehe sei nicht als lebensprägend zu qualifizieren.

Das Bundesgericht erinnerte zunächst daran, der nacheheliche Unterhalt und damit auch die Frage der Lebensprägung seien am ergebnisoffenen Kriterienkatalog von Art. 125 Abs. 2 ZGB auszurichten. Die bisher auf Lebensprägung hinweisenden Vermutungen — namentlich jene der Ehedauer — seien zu relativieren und es komme ihnen keine absolute Geltung mehr zu. Lebensprägend sei eine Ehe namentlich dann, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Gemeinschaft aufgegeben und seine Unterhaltsleistungen in nicht pekuniärer Form erbracht habe (E. 4.2).

Zur Ehedauer hielt das Bundesgericht fest, eine Ehedauer von rund fünfzehn Jahren könne durchaus als «langjährig» im Sinne der Rechtsprechung verstanden werden. Zwar habe es verschiedentlich davon gesprochen, eine Ehe müsse «während Jahrzehnten» gelebt worden sein. Dies sei indes nicht im Sinne einer starren und von den übrigen Kriterien unabhängigen Untergrenze zu verstehen — ansonsten werde wiederum eine Vermutung formuliert, was es gerade zu vermeiden gelte (E. 8.1).

Zur Besonderheit der Altersehe erwog das Bundesgericht, die Parteien befänden sich bei Ehen, die erst im fortgeschrittenen Alter geschlossen würden, von vornherein in einer anderen Situation als jüngere Paare. Die Aufgabe oder Einschränkung der wirtschaftlichen Selbständigkeit erfolge bei Altersehen vielfach nicht aufgrund der Ehe oder von Kinderbetreuungspflichten, sondern im Zusammenhang mit dem Eintritt ins Pensionsalter. Die Frage nach der Erwerbsfähigkeit trete daher in den Hintergrund; zu prüfen sei, ob anderweitige Umstände für eine Lebensprägung sprächenEntscheidend bleibe auch hier, ob ein Ehegatte während vieler Jahre zum Wohl der ehelichen Gemeinschaft beigetragen habe und daher die Solidarität des anderen Ehegatten in Anspruch nehmen dürfe. Folgerichtig gehen die Rügen des Ehemannes ins Leere, dass es an einer langjährigen klassischen Rollenteilung gefehlt habe oder dass den Parteien keine Kinderbetreuungspflichten oblegen hätten (E. 8.2.2).

Zur Frage, ob die Ehefrau zum Wohl der Gemeinschaft beigetragen habe, verwies das Bundesgericht auf die wirtschaftliche Verflechtung der Parteien (welche der Beschwerdeführer nicht habe in Frage stellen können), auf die unbestrittene Haushaltsführung durch die Ehefrau sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer einige Jahre über das Pensionsalter hinaus erwerbstätig gewesen sei und hiervon profitiert habe. Der Einwand des Ehemannes, diese Rollenteilung sei nicht Ausfluss eines gemeinsamen Lebensplans, sondern den Umständen (Invalidität der Ehefrau) geschuldet gewesen, wurde in zweifacher Hinsicht zurückgewiesen: Zum einen lasse sich kaum ein Lebensplan unabhängig von den konkreten Umständen fassen; zum anderen bestätige der Beschwerdeführer damit gerade, dass sich die Ehegatten bewusst für das gewählte Lebensmodell und unter Berücksichtigung der Invalidität der Ehefrau entschieden hätten (E. 8.2.3).

Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung erwog das Bundesgericht, der bisherige Gedanke, wonach schutzwürdiges Vertrauen auch daraus entstehen könne, dass ein Paar sich im Wissen um die gesundheitliche Schwäche eines Partners die Ehe verspreche, sei zwar weiterhin zu berücksichtigen. Auch im Falle der gesundheitlichen Beeinträchtigung komme dem Eheschluss an sich aber keine allein entscheidende Bedeutung zu. Massgeblich bleibe vielmehr, ob der beeinträchtigte Ehegatte im Rahmen seiner Möglichkeiten zum Wohl der ehelichen Gemeinschaft beigetragen habe oder ob seine Situation durch das eheliche Zusammenleben unumkehrbar verändert worden sei. Vorliegend habe sich der Gesundheitszustand der Ehefrau schon deshalb auf die Gemeinschaft ausgewirkt, weil die Ehegatten ihr Lebensmodell unter Berücksichtigung dieser Situation gewählt hätten. Die Ehefrau habe im Rahmen ihrer Möglichkeit einen Beitrag an das Wohl der Gemeinschaft geleistet. Darüber hinaus bestünden jedoch keine Anhaltspunkte für eine eine ehebedingte Veränderung der Situation der Ehefrau (E. 8.3).

In der Gesamtabwägung sprachen nach Auffassung des Bundesgerichts die lange Ehedauer, die wirtschaftliche Verflechtung der Parteien sowie der Beitrag der Ehefrau zur Gemeinschaft im Rahmen ihrer eingeschränkten Möglichkeiten für die Lebensprägung. Dagegen spreche der Umstand, dass die Situation der Ehefrau ansonsten durch die Ehe nicht wesentlich beeinflusst worden sei. Unter den gegebenen Umständen einer Altersehe mit vorbestehender Invalidität sei indes nicht entscheidend, dass der Verlust der Erwerbsfähigkeit nicht aufgrund der Ehe eingetreten sei. Angesichts des dem Sachgericht zukommenden Ermessens war die Einstufung als lebensprägend damit nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde wurde lediglich wegen einer offensichtlich unrichtigen Berechnung der Steuern im Bedarf der Ehefrau teilweise gutgeheissen (E. 11.3); im Übrigen — insbesondere hinsichtlich der Lebensprägung und der unbefristeten Zusprechung des Unterhalts (E. 12) — wurde sie abgewiesen.

Bemerkung

Das Bundesgericht entwickelt in diesem Urteil für die Altersehe eigene Kriterien der Lebensprägung. Weil die klassischen Kriterien (ehebedingte Aufgabe der Erwerbstätigkeit, langjährige Rollenteilung zugunsten der Kinderbetreuung, Unmöglichkeit der beruflichen Wiedereingliederung) bei Altersehen typischerweise nicht einschlägig sind, rückt es ein deutlich weicheres Merkmal in den Vordergrund: den «Beitrag zum Wohl der Gemeinschaft im Rahmen der Möglichkeiten». Dieses Kriterium dürfte sich praktisch in jeder intakten Ehe nachweisen lassen. Einzige echte Hürde für die Lebensprägung bleibt damit die Dauer der Altersehe, die nicht zu kurz ausfallen darf.

Damit wird im Ergebnis die Lebensprägung bei Altersehen gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung leichter bejaht werden können als bei Ehen, die zu Beginn des erwerbsfähigen Alters geschlossen werden und aus denen Kinder hervorgegangen sind. Bei derartigen Ehen verlangt das Bundesgericht bekanntlich, dass ein Ehegatte “seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und der Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte”. Bei der Altersehe hingegen, wo der Einfluss der Ehe auf das Leben der Ehegatten strukturell deutlich geringer ist (berufliche Laufbahn und wirtschaftliche Stellung sind bereits vor dem Eheschluss festgelegt; der Verlust der Erwerbsfähigkeit tritt alters- und nicht ehebedingt ein), genügt nun ein blosser Beitrag zur Gemeinschaft im Rahmen der Möglichkeiten. Diese unterschiedlichen Anforderungen sind kritisch zu würdigen: Zu Beginn des erwerbsfähigen Alters, wo die Ehe mit Kindern die Lebensverhältnisse der Ehegatten am stärksten verändert, sollte die Lebensprägung nicht strenger behandelt werden als bei Altersehen — im Gegenteil müssten die Anforderungen tiefer sein.

Zu begrüssen ist indes die Präzisierung zur Ehedauer: Die Formel «während Jahrzehnten» bildet keine starre Untergrenze. Das liegt auf der Linie von BGer 5A_801/2022 vom 10.5.2024 (E. 5.3; teilweise publiziert als BGE 150 III 305), wo eine nur sieben Jahre gelebte Ehe mit gemeinsamem Kind als lebensprägend qualifiziert wurde (vgl. dazu den früheren Beitrag im swissblawg).

 

23.4.26

1C_592/2025: Fristenberechnung im Baubewilligungsverfahren

von Jamie Lee Mancini am 23. April 2026

Im Urteil 1C_592/2025 vom 27. Februar 2026 widmet sich das Bundesgericht den prozessualen Folgen der Zustellung eines verwaltungsrechtlichen Entscheids per A‑Post Plus an einem Samstag.

Sachverhalt

Die Gemeinde Kreuzlingen erteilte E. und F. (Beschwerdegegner) eine Baubewilligung, wogegen A., B., C. und D. (Beschwerdeführer) Rekurs erhoben. Der Rekurs wurde teilweise gutgeheissen und der Entscheid den Parteien am 25. April 2025 per A‑Post Plus versandt. Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 28. Mai 2025, damals rechtsanwaltlich vertreten, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses trat nicht auf die Beschwerde ein, wogegen die Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangten.

Erwägungen

Das Bundesgericht stützte die Argumentation der Vorinstanz. Diese verwies darauf, dass es den Behörden grundsätzlich freigestellt sei, auf welche Art sie ihre Verfügungen und Entscheide versenden. Insbesondere dürften sie sich deshalb auch der Versandart A‑Post Plus bedienen. Vorliegend sei der Rekursentscheid am Freitag, 25. April 2025 an alle Verfahrensbeteiligten per A‑Post Plus versandt und den Beschwerdeführenden gemäss Sendungsverfolgung der Post am Samstag, 26. April 2025 zugestellt worden. Die 30-tägige Beschwerdefrist habe demzufolge am 26. Mai 2025 geendet. Die Beschwerde sei am 28. Mai 2025, also nach Ablauf der Beschwerdefrist, eingereicht worden. Diese habe mit der Zustellung am 26. April 2025 und nicht etwa erst mit der Entnahme des Rekursentscheids aus dem Postfach zu laufen begonnen. Schliesslich sei es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, eine Verfügung an einem Freitag, d.h. im Wissen um die Auslösung des Fristenlaufs an einem Samstag, zu versenden.

Die Argumentation der Beschwerdeführer war vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig: Ihrer Ansicht nach könne nicht erwartet werden, dass Anwälte und Anwältinnen auch am Samstag ihre Post in Empfang nehmen. Dies sei unrealistisch und letztlich anmassend. Damt verkennen die Beschwerdeführer, laut Argumentation des Bundesgerichts aber, dass von den Anwälten oder Anwältinnen nicht erwartet wird, dass sie ihre Post auch am Samstag in Empfang nehmen müssen. Es bedeutet lediglich, dass die Frist mit einer Zustellung am Samstag ausgelöst wird und entsprechend berechnet werden muss.

Daran ändert, so das Bundesgericht weiter, auch das vom Bundesparlament verabschiedete Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen (BBl 2025 2891) nichts. Dieses bezweckt die bereits in der ZPO bestehende Regelung, wonach fristsetzende Mitteilungen, die an Wochenenden oder Feiertagen zugestellt werden, erst am nächsten Werktag als erfolgt gelten, auf alle anderen einschlägigen Bundesgesetze zu übertragen. Zum einen hat der Bundesrat dessen Inkrafttreten aber noch nicht bestimmt. Zum andern betrifft die Regelung nur die einschlägigen Bundesgesetze und nicht auch die kantonalen Verfahrensordnungen – etwa das vorliegend einschlägige Gesetz des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege.

Vor diesem Hintergrund wurde die Beschwerde abgewiesen.

Anmerkung

Der Entscheid verdeutlicht einmal mehr die unterschiedlichen Verfahrensvorschriften verschiedener Rechtsgebiete. Während im Anwendungsbereich der ZPO eine Frist bei Zustellung einer Sendung an einem Samstag erst am nächsten Werktag ausgelöst wird (Art. 142 Abs. 1bis ZPO), trifft dies im Verwaltungsverfahren (noch) nicht zu. Besonders Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben deshalb nicht nur die Dauer der einschlägigen Fristen genau zu prüfen, sondern auch die Vorschriften, wie und ab wann diese konkret zu berechnen sind.

 

23.4.26

4A_568/2024: Fristwahrung bei Zustellfiktion, Wirkung der Betreibungsferien

von Michael Pötzi am 23. April 2026

Im Urteil 4A_568/2024 vom 2. April 2025 hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob das Kantonsgericht Luzern zu Recht wegen verspäteter Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid nicht auf das Rechtsmittel eingetreten war.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A. wurde für rund CHF 2.13 Mio. betrieben; das Bezirksgericht Luzern erteilte am 7. Dezember 2023 provisorische Rechtsöffnung. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 11. Januar 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern, welches wegen Verspätung am 14. Oktober 2024 darauf nicht eintrat. A. erhob daraufhin Beschwerde am Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids und die Zurückweisung an das Kantonsgericht in der Sache.

Zusammenfassung der wesentlichen Erwägungen

Das Bundesgericht hält zunächst die einschlägigen Verfahrensregeln fest: Rechtsöffnungsentscheide ergehen im summarischen Verfahren und sind innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar; der zivilprozessuale Fristenstillstand gilt hierbei nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), jedoch bleiben Betreibungsferien und Rechtsstillstand nach SchKG vorbehalten (Art. 145 Abs. 4 ZPO a.F. bis Ende 2024) (E. 3.2.1).

Sodann präzisiert das Bundesgericht die Wirkung einer Zustellung während der Betreibungsferien. Wird trotz Betreibungsferien eine Betreibungshandlung (hier: Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids) vorgenommen und löst sie eine Frist zur Vornahme einer Handlung des Schuldners aus, tritt nicht Nichtigkeit ein, sondern «aufschiebende Wirksamkeit». Die Betreibungshandlung entfaltet ihre Rechtswirkungen erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien; an diesem Tag wird die Frist ausgelöst und beginnt am Folgetag zu laufen (E. 3.2.3).

Im konkreten Fall bejaht das Bundesgericht zunächst die Zustellfiktion. Der erstinstanzliche Entscheid wurde am 11. Dezember 2023 per Einschreiben versandt und am 12. Dezember 2023 zur Abholung gemeldet. Weil der Beschwerdeführer mit einer Zustellung rechnen musste, galt die Zustellung nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt; die vom Beschwerdeführer A. bei der Post veranlasste Verlängerung der Abholfrist ist hierfür unerheblich (E. 3.3.1). Damit galt die Sendung wegen der Zustellfiktion am 19. Dezember 2023 als zugestellt (E. 3.3.1).

Entscheidend ist jedoch, dass diese (fiktive) Zustellung in die Betreibungsferien fiel. Das Bundesgericht wendet daher die aufschiebende Wirksamkeit an und behandelt den Entscheid erst am Tag nach Ablauf der Betreibungsferien als zugestellt (E. 3.3.2). Da die Betreibungsferien (sieben Tage vor und sieben Tage nach Weihnachten, Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) bis zum 1. Januar 2024 dauerten, galt der erstinstanzliche Entscheid am 2. Januar 2024 als zugestellt; die zehntägige Beschwerdefrist wurde an diesem Tag ausgelöst, begann am 3. Januar 2024 zu laufen und endete somit am 12. Januar 2024 (E. 3.3.2). Weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 11. Januar 2024 der Post übergab, war sie rechtzeitig (E. 3.3.2).

Entscheid

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Luzern auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung der kantonalen Beschwerde an die Vorinstanz zurück (E. 3.4Dispositiv Ziff. 1).

Take-aways

  • Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide: 10 Tage – und kein zivilprozessualer Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), aber SchKG-Stillstandzeiten bleiben relevant (Art. 56 f. SchKG; E. 3.2.1).
  • Betreibungsferien “neutralisieren” die Zustellung nicht, verschieben aber deren Wirkung: Erfolgt (auch fiktiv) eine Zustellung während der Betreibungsferien, ist die Zustellung nicht nichtig; sie entfaltet vielmehr aufschiebende Wirksamkeit (E. 3.2.3). Praktisch: Der Entscheid gilt erst am ersten Tag nach Ende der Betreibungsferien als zugestellt.

Weiterführende Links:

  • BGE 138 III 483: Einordnung des Rechtsöffnungsentscheids als Betreibungshandlung (E. 3.1.1)
  • BGer 5A_383/2017: Zustellfiktion bei nicht abgeholter eingeschriebener Zustellung eines Vollstreckungsakts (E. 3.1.3)
  • BGer 5D_130/2011: Das Bundesgericht hält fest, dass die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nur greift, wenn die betroffene Person mit einer Zustellung rechnen musste. Diese Erwartbarkeit setzt ein hängiges Verfahren voraus; das entsprechende Prozessrechtsverhältnis entsteht erst mit Rechtshängigkeit. Für das SchKG präzisiert es zudem, dass ein durch Rechtsvorschlag sistiertes Betreibungsverfahren erst nach Aufhebung des Rechtsvorschlags fortgesetzt wird und der Rechtsöffnungsprozess ein neues Verfahren darstellt; deshalb muss der Betriebene nach Zustellung des Zahlungsbefehls bzw. nach Rechtsvorschlag noch nicht mit der Zustellung gerichtlicher Akte aus einem späteren Rechtsöffnungsverfahren rechnen (E. 2.1).
 

7.4.26

5A_24/2024: Hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben trotz langer Trennungsdauer (amtl. Publ.)

von Jean-Michel Ludin am 7. April 2026

Im Urteil 5A_24/2024 vom 2. Februar 2026 stellt das Bundesgericht klar, dass eine lange Trennungsdauer für sich allein keinen wichtigen Grund darstellt, um vom Grundsatz der hälftigen Teilung der beruflichen Vorsorgeguthaben abzuweichen. Ebenso wenig genügt der Umstand, dass die Vorsorgeguthaben hauptsächlich nach der Trennung erworben wurden.

Zusammenfassung

Die Parteien des vorliegenden Verfahrens hatten 2011 in der Schweiz geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Bereits nach rund zwei Jahren effektiven Zusammenlebens trennten sich die Ehegatten. Die Ehefrau reichte allerdings erst im Juli 2022 – mithin rund neun Jahre nach der Trennung – die Scheidungsklage ein.

Die vom Ehemann anbegehrte hälftige Teilung der während der Ehe angehäuften Vorsorgeguthaben lehnten die Vorinstanzen gestützt auf Art. 124b Abs. 2 ZGB ab. Zur Begründung führten sie insbesondere die lange Trennungszeit im Vergleich zur kurzen Ehedauer an sowie den Umstand, dass nahezu das gesamte Vorsorgevermögen nach der Trennung angespart worden war. Das Bundesgericht setzte sich auf Beschwerde des Ehemannes im Einzelnen mit dieser Argumentation auseinander.

Betreffend die Trennungsdauer verweist das Bundesgericht auf seine unter altem Recht ergangene Rechtsprechung. Danach könne die Geltendmachung des Vorsorgeausgleichs für die gesamte Ehedauer einschliesslich der Trennungszeit an sich nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Die hälftige Teilung der Vorsorgeleistungen beruhe auf dem abstrakten Kriterium der formellen Ehedauer und nicht auf der konkreten Lebensgestaltung der Ehegatten. Da auch das neue Recht auf ein formelles Kriterium abstelle. die Dauer zwischen Eheschliessung und Einleitung des Scheidungsverfahrens -, könne weiterhin auf diese Rechtsprechung abgestellt werden. Folglich stelle auch eine im Verhältnis zum effektiven Zusammenleben lange Trennung grundsätzlich allein keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB dar. Ausnahmsweise könne eine Abweichung in Betracht kommen, wenn ein Ehegatte nachweise, aus ernsthaften und objektiven Gründen auf eine frühere Scheidungsklage verzichtet zu haben, insbesondere weil er die Reaktion seines Ehegatten legitimerweise habe befürchten müssen. Die Ehefrau habe indessen keine solchen Gründe geltend gemacht (E. 3.3).

Weiter verwirft das Bundesgericht das Argument, wonach die hälftige Teilung der hauptsächlich nach der Trennung ersparten Guthaben dem Zweck des Vorsorgeausgleichs zuwiderlaufe. Selbst wenn dies tatsächlich der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck sei, bleibe der Anspruch auf den Vorsorgeausgleich bedingungslos und unabhängig vom Nachweis eines ehebedingten Vorsorgeverlusts oder der Aufgabenverteilung während der Ehe. Hinzu komme, dass die Ehefrau bei der Eheschliessung um die geringen Verdienstmöglichkeiten des Ehemannes gewusst habe (E. 3.3).

Schliesslich liess das Bundesgericht auch die Erwägung der Vorinstanz nicht gelten, dem Ehemann stünden noch über zwanzig Jahre zum Aufbau seines Vorsorgevermögens zur Verfügung. Die Unbilligkeit der Teilung müsse sich am Vergleich der Vorsorgebedürfnisse beider Parteien messen. Die Beweislast für das Vorliegen eklatanter Nachteile trage die Partei, die sich auf die Verweigerung des Vorsorgeausgleichs berufe. Die Ehefrau habe solche Nachteile nicht dargetan und solche seien auch nicht ersichtlich: Die Ehefrau sei fünf Jahre jünger als der Ehemann, erziele ein höheres Einkommen und verfüge ihrerseits über zahlreiche Jahre, um ihre zweite Säule weiter aufzubauen (E. 3.3).

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Ehemannes folglich gut und ordnet die hälftige Teilung der ehelich angesparten Vorsorgeguthaben an.

Kommentar

Bereits unter dem alten Vorsorgeausgleichsrecht hatte das Bundesgericht festgehalten, dass die Geltendmachung des Vorsorgeausgleichs für die gesamte Ehedauer einschliesslich der Trennungszeit nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden könne. Ob diese Rechtsprechung auch unter dem neuen Recht Bestand hat — insbesondere, ob eine lange Trennungsdauer einen wichtigen Grund im Sinne des neuen Art. 124b Abs. 2 ZGB darstellen kann — war bislang höchstrichterlich nicht geklärt.  Das Bundesgericht beantwortet diese Frage nun im Einklang mit der herrschenden Lehre: Auch unter neuem Recht stellt eine lange Trennungsdauer für sich allein keinen wichtigen Grund dar, da der Vorsorgeausgleich weiterhin am abstrakten, formellen Kriterium der Ehedauer anknüpft.

Das Urteil ist zu begrüssen. Es verhindert, dass die gesetzlich vorgesehene Teilung der bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens angesparten Vorsorgeguthaben über den Umweg der Berücksichtigung der “effektiven” Ehedauer ausgehöhlt wird. Wer im Wissen um eine länger andauernde Trennung an der formellen Ehe festhält, hätte es selbst in der Hand gehabt, durch die Einreichung der Scheidungsklage das Ende der für den Vorsorgeausgleich massgebenden Zeitspanne herbeizuführen. Als wichtiges Schlupfloch verbleibt die vom Bundesgericht skizzierte Ausnahmekonstellation, wenn ein Ehegatte nachweisen kann, dass er aus ernsthaften und objektiven Gründen auf eine frühere Scheidungsklage verzichtet hat. In der Praxis könnte diese Ausnahme vor allem in Konstellationen häuslicher Gewalt oder vergleichbarer Abhängigkeitsverhältnisse Bedeutung erlangen. Eine Ausnahmekonstellation wird allerdings angesichts der restriktiven Linie des Bundesgerichts nur sehr zurückhaltend bejaht werden dürfen.

Bedeutsam ist schliesslich die Erwägung, dass der Anspruch auf hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens unabhängig vom Nachweis eines konkreten, ehebedingten Vorsorgeverlusts besteht. Gerade bei kinderlosen Ehen ohne klassische Rollenteilung ist diese Klarstellung von erheblicher praktischer Relevanz.

 

31.3.26

4A_286/2025: Revision eines TAS-Schiedsspruchs — vereinbarte Schiedsrichteranforderungen sind kein Revisionsgrund

von Michael Pötzi am 31. März 2026

Ausgangspunkt ist ein verbandsrechtlicher Konflikt aus der 1. Liga Classic (Saison 2022/2023). Der FC A. verlangte nach einer 2:0‑Niederlage gegen den FC B. die Annullierung und eine Forfait‑Wertung 3:0 wegen zu vieler nicht lokal ausgebildeter Spieler. Die Instanzen des Schweizerischen Fussballverbands (SFV; Komitee der Ersten Liga, Rekurskommission) wiesen ab. Der vom FC A. angerufene Einzelschiedsrichter des TAS wies die Berufung am 17. Mai 2023 ebenfalls ab; die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen blieb vor Bundesgericht am 14. Februar 2024 ohne Erfolg (4A_628/2023). In der Folge stellte der FC A. beim Tribunal cantonal (VD) ein Revisionsgesuch gegen den TAS‑Schiedsspruch mit der Begründung, der Einzelschiedsrichter habe entgegen den SFV‑Statuten keinen Wohnsitz in der Schweiz, sondern in Deutschland. Das Kantonsgericht wies das Revisionsgesuch am 3. Februar 2025 ab; dagegen erhob der FC A. Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde ab.

Zusammenfassung der wesentlichen Erwägungen

Zur rechtlichen Einordnung betont das Bundesgericht zunächst den Abschlusscharakter der Revisionsgründe der ZPO. Die Revision ist sowohl für staatliche Entscheide (Art. 328 ZPO) als auch für Schiedssprüche (Art. 396 ZPO) abschliessend geregelt. Bei Schiedssprüchen verweist Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO einzig auf den Ablehnungsgrund von Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO, d.h. auf berechtigte Zweifel an Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit. Andere Ablehnungsgründe aus Art. 367 Abs. 1 ZPO sind für die Revision nicht geöffnet (E. 4.3).

Konsequent daraus qualifiziert das Bundesgericht das in den SFV‑Statuten statuierte Wohnsitzerfordernis als «von den Parteien vereinbarte Anforderung» i.S.v. Art. 367 Abs. 1 lit. a ZPO. Ein blosses Fehlen solcher vertraglich/verbandsrechtlich vereinbarter Anforderungen begründet keinen Revisionsgrund. Das gilt selbst dann, wenn die Anforderung – wie hier – ausdrücklich normiert ist. (E. 5.1)

Das Bundesgericht verwehrt zudem den Versuch, die gesetzliche Beschränkung über die revisio propter nova (Art. 396 Abs. 1 lit. a ZPO) zu umgehen. Das Fehlen einer vereinbarten Anforderung lässt sich nicht als «neue Tatsache» in die Revision «verkleiden». Im konkreten Fall fehlte es überdies an einer hinreichenden Darlegung der Erheblichkeit; der behauptete Auslandswohnsitz wäre bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits im Schiedsverfahren erkennbar gewesen (E. 5.2).

Schliesslich verneint das Bundesgericht berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder der Unparteilichkeit aufgrund des Auslandswohnsitzes des Einzelschiedsrichters, zumal der Beschwerdeführer den Einzelschiedsrichter selbst vorgeschlagen hatte. Damit fehlt es am einzigen revisionsfähigen Ablehnungsgrund nach Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO (E. 6).

In prozessualer Hinsicht hält das Bundesgericht überdies fest, dass Streitigkeiten um die sportliche Listung von Fussballklubs praxisgemäss vermögensrechtlicher Natur sind, weil regelmässig erhebliche finanzielle Interessen betroffen sind. Das ist für die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach BGG (insbesondere Streitwert) von Bedeutung (E. 7.4).

Take‑aways

  • Vereinbarte Anforderungsprofile an Schiedsrichter (z.B. Wohnsitzvorgaben in Statuten) begründen keinen Revisionsgrund; revisionsfähig sind nur berechtigte Zweifel an Unabhängigkeit/Unparteilichkeit (Art. 396 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO; E. 4.3, 5.1)
  • Das Fehlen einer vereinbarten Anforderung kann nicht als «neue Tatsache» nach Art. 396 Abs. 1 lit. a ZPO geltend gemacht werden; Erheblichkeit und fehlende Erkennbarkeit wären ohnehin zu substantiieren (E. 5.2).
  • Sportverbandsrechtliche Listungs‑Streitigkeiten sind praxisgemäss vermögensrechtlich (E. 7.4).

Weiterführende Links

 

24.3.26

1C_225/2025: Planungszone (amtl. Publ.)

von Jamie Lee Mancini am 24. März 2026

Im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 1C_225/2025 vom 9. Februar 2026 behandelt das Bundesgericht die Frage, ob Land einer unterschiedlichen ober- und unterirdischen Nutzung zugewiesen werden kann und welche Konsequenzen sich daraus für die Qualifikation als Bau- oder Nichtbauzone ergeben.

Sachverhalt

Im November 2010 beschlossen die Stimmberechtigten der Stadt Maienfeld eine Gesamtrevision der Ortsplanung, was insbesondere ein überarbeitetes Baugesetz sowie die Überarbeitung sämtlicher Nutzungspläne mit sich brachte. Der Generelle Erschliessungsplan (im Juli 2011 von der Kantonsregierung genehmigt) sah sodann beim Schlossbungert eine öffentliche unterirdische Parkierungsanlage vor, deren Zufahrt im Bereich des Kaufhausplatzeszu liegen kommen sollte. Die Stadt Maienfeld beabsichtigte dementsprechend eine Quartierplanung für den Kaufhausplatz und den Schlossbungert durchzuführen, die die Gestaltung und Erschliessung des Gebiets regeln sollte. Die vom Quartierplanperimeter betroffenen Parzellen befanden sich in der Grünzone, in der Kern- und Altstadtzone sowie im übrigen Gemeindegebiet.

Gegen die Einleitung der Quartierplanung wurden zahlreiche Einsprachen erhoben, darunter jene der Beschwerdeführer. Der Stadtrat Maienfeld wies die Einsprachen ab; ebenso das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die hiergegen erhobenen Beschwerden. Vor Bundesgericht beantragten die Beschwerdeführer sinngemäss, dass auf die Einleitung des Quartierplanverfahrens zu verzichten sei. Zudem sei ein Gutachten der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) und/oder der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einzuholen.

Erwägungen

Die Beschwerdeführer störten sich in erster Linie an der Qualifikation der Grünzone der Stadt Maienfeld als eingeschränkte Bauzone. Indem die Vorinstanz die Grünzone wie eine Bauzone behandle, werde die in den Art. 15–17 RPG geschaffene Ordnung unterlaufen und der für das Raumplanungsrecht fundamentale Trennungsgrundsatz verletzt.

Das Bundesgericht sah dies anders:

Es ging zunächst auf die planungsrechtlichen Grundlagen ein und führte aus, dass Nutzungspläne die zulässige Nutzung des Bodens ordnen (Art. 14 Abs. 1 RPG). Diese unterschieden, so das Bundesgericht weiter, zwischen Bauzonen, Landwirtschaftszonen und Schutzzonen. Die Kantone könnten diese Grundtypen unterteilen, variieren, kombinieren und ergänzen, wobei der Trennungsgrundsatz (Unterscheidung zwischen Bau- und Nichtbauzonen) einzuhalten sei (E. 4.1).

Die vorliegend interessierende Grünzone (Art. 33) zähle nach der kommunalen Systematik zu den Schutzzonen (E. 4.3). Entscheidend sei somit, ob Land einer unterschiedlichen ober- und unterirdischen Nutzung zugewiesen werden könne und welche Konsequenzen sich daraus für die Qualifikation als Bau- oder Nichtbauzone ergäben (E. 5).

Das Bundesgericht hielt fest, dass die bundesrechtlich erlaubte Unterteilung und Kombination verschiedener Grundtypen – insbesondere von Bau- und Schutzzonen – es nicht immer einfach gestalte, Land abschliessend als einer Bau- oder Nichtbauzone zugehörig zu qualifizieren. In der Praxis sei etwa von besonderen, eingeschränkten oder beschränkten Bauzonen (bzw. zones à constructibilité restreinte) sowie von Spezial(bau)zonen die Rede (E. 5.1 m.H.a. BGE 145 II 83 E. 4.2; 143 II 588 E. 2.5; 118 Ib 503 E. 5b; 118 Ia 446 E. 2c).

Das Bundesgericht stimmte der Vorinstanz zu, dass das Raumplanungsrecht an der Erdoberfläche nicht halt mache, sondern ebenfalls auf den Untergrund Anwendung finde. Das Gemeinwesen habe somit auch für den Untergrund die nötigen Raumpläne zu erarbeiten und aufeinander abzustimmen. Der Untergrund werde von der Nutzungsplanung grundsätzlich miterfasst, auch wenn die Baurechtsordnung unterirdische Nutzungen nicht ausdrücklich erwähne. In diesem Sinne beziehe sich der Zweck einer Nutzungszone ebenfalls auf die unterirdische Bautätigkeit. Der Zonenzweck könne aber auch so definiert werden, dass er sich speziell auch auf den Untergrund bezieht oder im Untergrund eine andere Nutzung vorsieht als an der Erdoberfläche (E. 5.2).

In casu komme der Grünzone der Stadt Maienfeld oberirdisch ein anderer Zweck zu als unterirdisch: Während die Erdoberfläche weitgehend von Bauten und Anlagen freigehalten werden solle bzw. nur mit der Bodennutzung in Bezug stehende Kleinbauten errichtet werden dürften, seien im Untergrund Parkierungsanlagen explizit erlaubt (E. 5.3). Damit sei nach der baurechtlichen Grundordnung im strittigen Bereich der Maienfelder Grünzone eine Bautätigkeit explizit zugelassen (E. 5.4).

Ergebnis

Die Beschwerde wurde abgewiesen.

 

24.3.26

5A_114/2025: Zur Rechtshängigkeit im internationalen Verhältnis bei fakultativem Schlichtungsverfahren (“Forum Running”)

von Michael Pötzi am 24. März 2026

Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 5A_114/2025 vom 13. Januar 2026 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Rechtshängigkeit. Streitig war, ob durch die Einreichung eines fakultativen Schlichtungsgesuchs gemäss Art. 199 Abs. 2 ZPO internationale Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 IPRG begründet wird und welche Folgen ein allfälliger Mangel der Klagebewilligung auf die Rechtshängigkeit hat.

Sachverhalt

Der französische Staatsangehörige F.A. verstarb 2019 in Frankreich und hinterliess seine Ehefrau A.A., seine Tochter B.A. sowie drei Söhne aus erster Ehe, C.A., E.A. und D.A., die alle im Ausland wohnhaft sind.

Am 3. Juni 2020 stellte A.A. bei der Schlichtungsbehörde der Gemeinde X. (Schweiz) ein Schlichtungsgesuch gegen alle Erben, mit dem Begehren um güterrechtliche Auseinandersetzung, Feststellung des Nachlasswerts, Erbteilung und Herabsetzung von Zuwendungen. Für die Schlichtungsverhandlung vom 21. September 2020 wurden alle Beklagten vorgeladen. D.A., der in den USA lebt, erhielt das Schlichtungsgesuch und die Ladung nicht ordnungsgemäss zugestellt; er bestritt am 3. August 2020 die Zuständigkeit des angerufenen Schweizer Gerichts und kündigte ein Verfahren in Frankreich an, wobei auch C.A. die Zuständigkeit bestritt. An der Schlichtungsverhandlung erschien nur A.A.; die Schlichtungsbehörde stellte am 21. September 2020 eine Klagebewilligung aus.

Am 30. September 2020 reichte C.A. in Paris eine Erbteilungsklage gegen alle Erben ein. A.A. und B.A. erhoben in Frankreich die Einreden der Unzuständigkeit und der Litispendenz zugunsten der Schweiz. Die französischen Gerichte wiesen die Unzuständigkeitseinrede ab, setzten aber die Beurteilung der Litispendenz aus, bis die Frage der schweizerischen Zuständigkeit geklärt wurde.

In der Schweiz reichte A.A. am 22. Oktober 2020 ihre materielle Erbteilungsklage beim Bezirksgericht Hérens-Conthey ein. Nach einer zunächst durch das Kantonsgericht bestätigten Zuständigkeit der Schweizer Gerichte rügten insbesondere C.A. und D.A. später die Unzulässigkeit der Klage wegen angeblich fehlender gültiger Klagebewilligung sowie internationale Litispendenz, da die französische Klage früher erhoben worden sei. Das Bezirksgericht wies die Unzulässigkeitseinrede hinsichtlich der Klagebewilligung ab, hiess aber die Einrede der Litispendenz gut und sistierte das Verfahren nach Art. 9 Abs. 1 IPRG. Das vorinstanzliche Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im Grundsatz, korrigierte jedoch die Kostenverteilung. Gegen diesen kantonalen Entscheid gelangte A.A. mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Zusammenfassung der wesentlichen Erwägungen

Zunächst bestätigte das Bundesgericht, dass auch ein fakultatives Schlichtungsgesuch die Rechtshängigkeit zu begründen vermag. Art. 9 Abs. 2 IPRG sei autonom auszulegen, entscheidend sei die erste „notwendige“ Verfahrenshandlung zur Einleitung des Verfahrens (E. 5.2). Dieser Begriff sei nicht im Sinne von „obligatorisch“, sondern funktional zu verstehen. In Übereinstimmung mit Art. 62 Abs. 1 ZPO und der heutigen Lehre genüge daher auch die Einreichung eines fakultativen Schlichtungsgesuchs zur Begründung der Rechtshängigkeit im internationalen Verhältnis (E. 5.3.3). Damit werde dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung getragen, die Rechtshängigkeit möglichst früh eintreten zu lassen.

Darüber hinaus prüfte das Bundesgericht die Auswirkungen einer angeblich fehlerhaften Vorladung eines notwendigen Streitgenossen im Schlichtungsverfahren. Es hielt fest, dass bei fakultativer Schlichtung (Art. 199 Abs. 2 ZPO) die Klagebewilligung keine Prozessvoraussetzung darstelle (E. 6.3.2.1). Anders als bei obligatorischer Schlichtung führe ein Mangel der Klagebewilligung daher nicht zur Unzulässigkeit der Klage (E. 6.3.2.3). Folglich sei die formelle Gültigkeit der Klagebewilligung auch nicht entscheidend für die Begründung oder Aufrechterhaltung der Rechtshängigkeit. Massgeblich seien lediglich das Fehlen offensichtlicher Mängel des Schlichtungsgesuchs, dessen Einreichungsdatum sowie die fristgerechte Klageeinreichung innert drei Monaten (Art. 209 Abs. 3 ZPO).

Da das Schlichtungsgesuch am 3. Juni 2020 eingereicht und die Klage rechtzeitig erhoben wurde, bestand die Rechtshängigkeit in der Schweiz vor Einleitung des französischen Verfahrens (E. 6.3.2.4). Die Voraussetzungen für eine Sistierung nach Art. 9 Abs. 1 IPRG lagen gemäss Bundesgericht nicht vor.

Conclusio

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, verneinte die Rechtshängigkeit zugunsten des französischen Verfahrens und stellte fest, dass die Rechtshängigkeit in der Schweiz bereits am 3. Juni 2020 wirksam begründet wurde.

 

19.3.26

5A_844/2024: Behauptungs- und Beweislast im Zusammenhang mit dem ehelichen Lebensstandard (amtl. Publ.)

von Jean-Michel Ludin am 19. März 2026

Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 5A_844/2024 vom 16.2.2026 hält das Bundesgericht fest, dass es bei der zweistufig-konkreten Methode der unterhaltsverpflichtenden Person obliegt, den ehelichen Lebensstandard zu behaupten und zu beweisen.

Zusammenfassung

Sowohl beim ehelichen als auch beim nachehelichen Unterhalt hat die unterhaltsberechtigte Person grundsätzlich Anspruch auf diejenigen finanziellen Mittel, welche ihr die Fortführung des letzten gemeinsamen Lebensstandards erlauben. Zu decken ist also, soweit die finanziellen Verhältnisse ausreichen, nicht bloss das aktuelle familienrechtliche Existenzminimum der unterhaltsberechtigten Person, sondern auch der Überschussanteil, der während des Zusammenlebens zuletzt erzielt wurde, abzüglich einer allfälligen Sparquote. Der so errechnete eheliche Überschussanteil ist sowohl Ausgangspunkt als auch Obergrenze des gebührenden Unterhalts.

Im hier besprochenen Urteil hatte das Bundesgericht nun die Frage zu beantworten, wer den ehelichen Überschussanteil zu behaupten und zu beweisen hat.

Das Bundesgericht hält vorab fest, dass beim nachehelichen Unterhalt nicht das Gericht in der Pflicht sei, von sich aus den Sachverhalt bezüglich des letzten gemeinsamen Lebensstandards abzuklären. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn es, wie hier, gleichzeitig Kindesunterhaltsbeiträge festzusetzen habe. Zwar berücksichtige das Gericht bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts aufgrund der zwischen den Unterhaltskategorien bestehenden Interdependenzen auch Erkenntnisse, die es im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Festsetzung von Kindesunterhalt aufgrund der dort geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime erfahren habe. Dies wirke sich vorliegend indes nicht aus: Der Kindesunterhalt sei nicht grundsätzlich auf die gemeinsame letzte Lebenshaltung der Eltern begrenzt.  Wenn sich die finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person nach der Trennung verbesserten, könne das Kind — bei ansonsten unveränderten Verhältnissen — vielmehr Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit haben. Auch sei nicht vorgetragen worden oder ersichtlich, dass vor der Vorinstanz eine entsprechende Begrenzung des Kindesunterhalts strittig gewesen wäre. Damit bleibe es bei der Verhandlungsmaxime (E. 7.1).

Weiter führt das Bundesgericht aus, die Behauptungslast folge der objektiven Beweislast nach Art. 8 ZGB. Im Streit stehe die erstmalige Festsetzung des Unterhalts. Die Behauptung und der Nachweis der anspruchsbegründenden Elemente oblägen damit im Grundsatz der unterhaltsansprechenden Person (E. 7.2.1).

Zu beachten sei jedoch, dass die hier zu Recht zur Anwendung gebrachte zweistufig-konkrete Methode auf der Annahme beruhe, dass während des ehelichen Zusammenlebens grundsätzlich sämtliches Einkommen für die Lebenshaltung verwendet worden sei. Die Trennung sei regelmässig mit Mehrkosten verbunden. Vermutungsweise sei deshalb davon auszugehen, dass der aufgrund des aktuellen Bedarfs und des aktuellen Einkommens ermittelte Unterhaltsanspruch nicht über dem zuletzt gelebten ehelichen Standard liege. Diesen Standard zu überprüfen, rechtfertige sich lediglich in Ausnahmefällen. Ein solcher Fall sei insbesondere dann gegeben, wenn während der Ehe eine Sparquote gebildet worden sei oder wenn der Familie aktuell höhere finanzielle Mittel zur Verfügung stünden als während des ehelichen Zusammenlebens. Aus der der zweistufig-konkreten Methode zugrunde liegenden Konzeption ergebe sich damit, dass der Unterhaltsanspruch ausgehend vom aktuellen Einkommen und dem aktuellen Bedarf der Beteiligten zu bestimmen sei. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die so ermittelten Unterhaltsbeiträge zu einem höheren Lebensstandard als während des ehelichen Zusammenlebens führten, trage die unterhaltsverpflichtete Person. Sie habe damit eine Sparquote oder einen tieferen Überschuss während des Zusammenlebens zu behaupten und nachzuweisen. Dies habe der unterhaltsverpflichtete Beschwerdeführer vorliegend nicht getan (E. 7.2.2 f.).

Kommentar

Wer die Behauptungs- und Beweislast für die Sparquote trägt, war seit langer Zeit geklärt. Nun steht auch amtlich publiziert fest, wer diese Lasten im Zusammenhang mit dem ehelichen Überschussanteil zu tragen hat. Es ist wiederum die unterhaltsverpflichtete Person, die damit bei der zweistufig-konkreten Methode erhebliche Beweislasten trägt.

Das Urteil hat für im Familienrecht tätige Anwält*innen erhebliche praktische Auswirkungen. Die unterhaltsverpflichtete Partei wird im Streit um den ehelichen oder nachehelichen Unterhalt künftig den ehelichen Überschussanteil behaupten und beweisen müssen, um zu verhindern, dass der nach der Trennung erzielte familiäre Überschuss unbegrenzt auf die unterhaltsansprechende Person verteilt wird. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein Ehegatte nach der Trennung eine neue Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausdehnt und dies zu einer erheblichen Steigerung des Überschusses gegenüber dem Zusammenleben führt.

Betreffend den ehelichen Unterhalt ist relativierend anzufügen, dass dort der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt, womit dem Gericht die Möglichkeit offensteht, den ehelichen Überschussanteil bei entsprechend vorhandenen Unterlagen auch von sich aus ohne entsprechende Behauptung der Parteien zu bestimmen (vgl. Ludin, Prozessmaximen im Unterhaltsrecht, FamPra.ch 3/2025, S.  581 f.). Darauf wird sich eine vorsichtige Partei indes nicht verlassen.

Das Urteil zeigt zudem exemplarisch, dass man die Behauptungs- und Beweislast im Unterhaltsrecht auch dann nicht auf die leichte Schulter nehmen darf, wenn gleichzeitig Kindesunterhalt festzusetzen ist. Ist eine bestimmte Tatsache einzig für den nachehelichen Unterhalt relevant, gilt der Verhandlungsgrundsatz. Dies trifft neben Tatsachen, die für den ehelichen Überschussanteil relevant sind, auch auf Tatsachen im Zusammenhang mit der Lebensprägung einer Ehe sowie dem Vorsorgeunterhalt zu (vgl. Ludin, Prozessmaximen im Unterhaltsrecht, FamPra.ch 3/2025, S.  581 f.).

In dogmatischer Hinsicht war die vom Bundesgericht zu beantwortende Frage nach der Behauptungs- und Beweislast für den ehelichen Überschussanteil diffizil. Die Schwierigkeit liegt darin, dass der letzte gemeinsame eheliche Standard nicht nur die Obergrenze, sondern auch den Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung bildet. Gab es während des Zusammenlebens keinen Überschuss, kann man diesen auch nachehelich nicht geltend machen und hat einzig Anspruch auf Deckung des Existenzminimums. Vor diesem Hintergrund gab es Stimmen in der Lehre, welche die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe des ehelichen Überschussanteils der unterhaltsansprechenden Partei auferlegen wollte (vgl. Jungo, Beweis der nachehelichen Unterhaltsforderung, FamPra.ch 4/2020 S. 940 f.). Auch diese Lösung wäre ohne Weiteres vertretbar gewesen. Es hat sich jedoch bereits in den vom Bundesgericht im neuen Leitentscheid zitierten unpublizierten Urteilen gezeigt, dass das Bundesgericht dies anders sieht.